Grüne Plakette für E-Autos fällt bald weg – was Halter jetzt wissen müssen


Elektrofahrzeuge mit einem deutschen E-Kennzeichen sollen künftig ohne zusätzliche grüne Umweltplakette in deutsche Umweltzonen einfahren dürfen. Der Bundesrat hat der entsprechenden Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) in seiner 1068. Sitzung am 25. September zugestimmt. Die Bundesregierung erwartet durch den Wegfall der doppelten Kennzeichnung Einsparungen von mehr als 6 Millionen Euro pro Jahr.

Wie aus der Erläuterung des Bundesrats zur Drucksache 414/26 hervorgeht, ergänzt die Verordnung den Anhang 3 der 35. BImSchV um eine weitere Ausnahme. Danach sind „Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ von der Plakettenpflicht ausgenommen. Die Regelung tritt am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt, je nach Verkündungsdatum also voraussichtlich am 1. Oktober 2026 oder am 1. Januar 2027. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtslage: Auch E-Fahrzeuge benötigen weiterhin die grüne Plakette.

Warum E-Autos bisher eine Plakette brauchten

Dass Elektroautos überhaupt eine Umweltplakette tragen mussten, lag an der Systematik der Verordnung: § 2 Absatz 1 der 35. BImSchV verlangt grundsätzlich eine sichtbare Plakette für die Einfahrt in eine Umweltzone. Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor werden zwar bereits der Schadstoffgruppe 4 zugeordnet, die grüne Plakette diente aber als formaler Nachweis der Einfahrtsberechtigung.

Das Ergebnis war eine doppelte Kennzeichnung: das „E“ am Nummernschild als Hinweis auf den elektrischen Antrieb und die grüne Plakette an der Windschutzscheibe als Nachweis gegenüber Kontrollbehörden. Die Bundesregierung bewertet diese zusätzliche Plakette als überflüssig, weil das E-Kennzeichen die relevante Berechtigung bereits eindeutig erkennen lässt.

Von der Neuregelung profitieren nicht nur batterieelektrische Fahrzeuge, sondern auch Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge, sofern sie ein E-Kennzeichen tragen. Entscheidend ist dabei nicht allein der elektrische Antrieb: Wer bei der Zulassung auf das E-Kennzeichen verzichtet hat, bleibt auch künftig plakettenpflichtig. Eine Pflicht zur nachträglichen Umkennzeichnung gibt es nicht. Halter können aber jederzeit bei der Zulassungsbehörde ein E-Kennzeichen beantragen, um die neue Ausnahme nutzen zu können.

Ausländische Fahrzeuge und Bußgelder

Für im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge gelten gesonderte Regeln. Nach § 11 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können sie eine blaue E-Plakette als Nachweis ihres Elektrostatus verwenden. Ob nationale Elektrokennzeichen aus Österreich, der Schweiz oder anderen Nachbarstaaten automatisch als gleichwertig anerkannt werden, hängt von der jeweiligen Kennzeichenform ab und sollte bei den deutschen Zulassungsbehörden geprüft werden. Für die Einfahrt in Umweltzonen ohne gültige Plakette oder anerkannte Kennzeichnung droht weiterhin ein Bußgeld von 100 Euro, aber weder Punkte in Flensburg noch Fahrverbot.

Rund 170.000 eingesparte Plaketten pro Jahr

Die Bundesregierung rechnet auf Basis der Neuzulassungen des Jahres 2024 mit rund 170.000 Fällen pro Jahr, in denen künftig eine zusätzliche Umweltplakette entfällt. Eine solche Plakette kostet bei Zulassungsstellen etwa 5 Euro, bei Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA bis zu 20 Euro. Bei der erwarteten jährlichen Entlastung von mehr als 6 Millionen Euro entfallen laut Bundesregierung rund 852.000 Euro auf Bürger, mehr als 3 Millionen Euro auf die Wirtschaft und über 2 Millionen Euro auf Kommunen und Verwaltung.

Die Änderung beseitigt keine Umweltzone und verändert keine Grenzwerte. Sie verlagert lediglich den Nachweis der Einfahrtberechtigung von der Windschutzscheibe auf das amtliche Kennzeichen. Bei Kontrollen müssen Behörden bei deutschen Fahrzeugen das E am Kennzeichen prüfen, bei ausländischen Fahrzeugen die entsprechende Kennzeichnung oder Plakette.

Im Ausland gelten andere Regeln

Die deutsche Neuregelung gilt ausschließlich für deutsche Umweltzonen. Wer mit einem deutschen E-Auto ins Ausland reist, muss weiterhin die dortigen Vorschriften wie lokale Umweltplaketten, digitale Einfahrterlaubnisse oder nationale Elektrofahrzeugkennzeichnungen beachten. Das deutsche E-Kennzeichen wird nicht automatisch in allen europäischen Ländern als Befreiung von Umweltzonenregeln anerkannt.

Relevant ist auch die Zukunft des E-Kennzeichens selbst: Es beruht auf dem Elektromobilitätsgesetz, das nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist. Die Bundesregierung hat eine Novelle auf den Weg gebracht, die den Rechtsrahmen über 2026 hinaus verlängern soll. Laut dem Gesetzentwurf, den der Bundestag am 24. September an die Ausschüsse überwiesen hat, sollen die meisten Bevorrechtigungen bis Ende 2035 gelten.

(fpi)