Rentner arbeitete einen Tag als Komparse in bekannter Serie – und sollte eine ganze Jahresrente zurückzahlen


Geringer Nebenverdienst für einen Tag: Rentner soll volle Jahresrente zurückzahlen

Stand: 19.09.2026, 17:20 Uhr

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Ein Rentner arbeitete einen Tag als Komparse und verdiente 123 Euro. Drei Jahre später forderte die Sozialversicherung 93.000 Euro zurück. Ein Gericht gab ihm recht.

Bozen – Im April 2022 hatte ein Rentner für einen Tag als Komparse gearbeitet und eine Gage von 123 Euro brutto erhalten (116,12 netto, davon 37 Euro als Spesenersatz). Drei Jahre später, im Oktober 2025, erhielt er ein Schreiben des Sozialversicherungsträgers INPS, in dem das Institut von ihm verlangte, die ihm für das gesamte Jahr 2022 ausgezahlte Rente in Höhe von 93.156,05 Euro brutto (59.171,72 netto) zurückzuerstatten. Der Fall sorgte in Südtirol schnell für Aufsehen und löste eine Debatte über die Grenzen zulässiger Nebentätigkeiten von Rentnern aus.

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Dieser Artikel von Chiara Currò Dossi entstand in Kooperation mit Corriere della Sera.

Nachdem einem Statisten aus dem Trentino, der sieben Tage lang am Set des Films «Vermiglio» mitgewirkt hatte, bereits etwas Ähnliches widerfahren war, wiederholte sich das Ungemach nun bei einem „Kollegen“ aus Südtirol. Diesmal für nur einen einzigen Tag als Komparse während der Dreharbeiten zur TV-Serie „Brennero – Schatten der Vergangenheit“. Im ersten Fall hatte der Trentiner eine Vergütung von 379 Euro erhalten, woraufhin die Inps einen Einbehalt von 21.000 Euro angekündigt hatte; im zweiten Fall wurde von dem Südtiroler die Rückzahlung einer vollen Jahresrente verlangt, also jenes Jahres, in dem er die Tätigkeit ausgeübt hatte.

Ein älterer Mann in blauem Hemd und gelber Shorts gießt mit einer gelben Gießkanne Gemüsepflanzen in einem Gewächshaus mit durchsichtiger Folie.

Weil er einen Tag lang in einer TV-Serie mitwirkte, verlangten Behörden von einem Mann eine ganze Jahresrente zurück. (Symbolbild) © Ekaterina Yakunina/IMAGO

Beide Fälle endeten identisch: Beide Streitigkeiten (die erste vor dem Arbeitsgericht, die zweite vor dem Rechnungshof) gingen mit einem Sieg der Kläger und einer Verurteilung der INPS aus. In beiden Verfahren drehte sich alles um die rechtliche Einordnung der geleisteten Arbeit und deren Auswirkungen auf die Beschäftigungsdynamik. Entscheidend war die Frage, ob die kurzfristige Tätigkeit überhaupt geeignet war, den Arbeitsmarkt spürbar zu beeinflussen oder strukturelle Folgen für das Rentensystem zu haben.

Rentner wird von Sozialversicherungsträger zur Kasse gebeten: Streit um rechtliche Einordnung der Tätigkeit

Zum ersten Punkt stellte die Rentenrichterin des Rechnungshofs in Bozen, Anna Zanella, eine deutliche Differenz zwischen den Auffassungen der Verfahrensparteien fest: Für die Anwälte des Rentners, Kathrin Platter und Julian Daniel, sei die Tätigkeit als Komparse als „rein gelegentlich“ zu qualifizieren, für die INPS dagegen handle es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, eine „versagende Voraussetzung“ für den Bezug der Jahresrente im betreffenden Jahr. Die Richterin teilte grundsätzlich die zweite Sichtweise und folgte damit der Argumentation der Behörde in einem zentralen Punkt.

Sie erkannte zudem an, was die INPS in ihrer Stellungnahme vorgebracht hatte, nämlich dass „die Rentengewährung“ dem Rentner eine klare Pflicht zur Meldung des Beginns einer beruflichen Tätigkeit auferlegt hatte. Dieser Mitteilungspflicht war der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. Dennoch war damit nicht entschieden, in welchem Umfang sich dieser Verstoß tatsächlich auf den Anspruch auf Rentenzahlung auswirken durfte und wie weitreichend Sanktionen sein konnten.

Rechtsprechung zu Hinzuverdienst und Rente

Die Frage ist kompliziert und juristisch äußerst fein. In der Materie hatte sich auch der Kassationsgerichtshof geäußert und die Unvereinbarkeit zwischen einem Einkommen, selbst einem geringen, und der Jahresrente festgestellt (auch im Rahmen der „quota 100“). Das bedeutete nach dieser Lesart, dass bereits kleinere Zuverdienste grundsätzlich mit der vollen Jahresrente kollidieren könnten. Diese strenge Linie stand jedoch nicht unwidersprochen im italienischen Rechtssystem.

Das Verfassungsgericht hatte nämlich darauf hingewiesen, dass das Urteil der Kassation „im juristischen Meinungsbild isoliert erscheint“ und dem Richter „weiten Raum für andere und unterschiedliche Auslegungen“ lasse. Für Zanella handelt es sich bei der streitigen Tätigkeit nicht um „eine Leistung, die den Arbeitsmarkt zu verändern, den generationellen Wechsel zu behindern oder die Tragfähigkeit des Rentensystems zu beeinträchtigen vermag“. Aus diesem Grund entschied sie, den „Zeitraum der Nichtkumulierung“ auf monatlicher Basis festzulegen, was bedeutet, dass der Südtiroler nur die Aprilrente 2022 zurückzahlen muss.

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Die Richterin verurteilte die INPS außerdem dazu, ihm die einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten (3.817,60 Euro von Januar 2026 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage), wobei die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben wurden „in Anbetracht der bestehenden divergierenden Rechtsprechungsauffassungen“. Damit setzte sie ein klares Signal für einen verhältnismäßigen Umgang mit gelegentlichen Nebentätigkeiten von Rentnern und schuf einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft.