Gewerkschaft uneinig: Dürfen Polizeibeamte mit der AfD sympathisieren?
Die Kritik an Sven Hüber, stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei (GdP), reißt nicht ab. Hüber hatte vor wenigen Tagen mit einem im verbandseigenen Mitgliedermagazin veröffentlichten Artikel („Richtig Nein sagen“) eine Debatte darüber entfacht, was passiert, wenn die AfD ein Innenministerium übernähme. Er spricht von einem „Elefanten im Raum“ und schlussfolgert: „Wer seinen geleisteten Eid ernst nimmt, kann gar nicht anders: No-Go mit der AfD! Polizisten können kraft ihres abgelegten Eides keine verfassungsfeindliche Partei wählen, diese unterstützen oder dort mitmachen!“
Mehrere Landesverbände der GdP, darunter Nordrhein-Westfalen, Bayern, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg, übten zuletzt scharfe Kritik an Hübers Aussagen. In einem Beitrag auf Facebook stellte der nordrhein-westfälische Landesverband klar: „Wir distanzieren uns ausdrücklich und vollumfänglich von seiner Wortwahl, seinen Vergleichen und den daraus gezogenen juristisch problematischen Schlussfolgerungen.“ Der Diensteid nehme „unseren Kolleginnen und Kollegen“ nicht das Wahlrecht. Außerdem sei ein „No-Go“ mit der AfD „eine legitime gewerkschaftliche Position, allerdings keine rechtliche Folge des Diensteides“.
Polizeigewerkschafter aus Sachsen-Anhalt widerspricht
Auch der Landesverband Sachsen-Anhalt distanzierte sich von Hübers Ausführungen. In einem auf Facebook veröffentlichten Statement hieß es, der Artikel gebe „ausdrücklich nicht die Position der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalt wieder“. Im Gespräch mit der F.A.Z. ergänzte der GdP-Landesvorsitzende Eycke Körner: „Für uns stellt es eine Einzelmeinung dar.“ Gleichzeitig sei ihm wichtig, dass die Distanzierung kein persönlicher Angriff auf Hüber sei. Dessen Artikel greife ein Thema auf, das nicht ignoriert werden könne.
Sachsen-Anhalt könnte nach der Landtagswahl am 6. September das erste Bundesland werden, in dem ein AfD-Politiker das Innenministerium übernimmt. Doch an Zukunftsspekulationen möchte Körner sich nicht beteiligen. „Der Souverän entscheidet, das ist im Ende das Wahlvolk, der mündige Bürger“, sagt er. „Und wir müssen uns dann damit auseinandersetzen.“ Schon jetzt sei aber klar, dass der Grundsatz „Das Grundgesetz steht über allem“ gelte. „Die Rechte und Pflichten eines Beamten sind unserer Belegschaft bekannt.“
Ähnlich äußerte sich zuletzt die bayerische Sektion der GdP. In einem über Instagram verbreiteten Statement verlautbarte der Verband, die Aussagen Hübers gäben nicht „unsere Meinung“ wieder und schössen völlig über das Ziel hinaus. „Wir betreiben keine politische Erziehung, wir treten ein für faire Bezahlung, bessere Arbeitsbedingungen, solide Rechtsgrundlagen und den bestmöglichen Schutz und Respekt für unsere Polizei.“
Fachmann: Solange AfD nicht verboten, keine Pflichtverletzung
Markus Thiel, Professor an der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster, weist im Gespräch mit der F.A.Z. darauf hin, dass aus dem Diensteid selbst keine gesonderten Folgen erwachsen. „Das Pflichtenprogramm für Beamte ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verfassung und aus dem Beamtenrecht.“ Der Diensteid mache die ohnehin bestehenden Pflichten lediglich auch noch einmal ganz persönlich verbindlich und führe sie den Beamten unmittelbar vor Augen.
Ob Polizeibeamte, die mit der AfD sympathisieren oder diese sogar wählen, gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen, müsse im Einzelfall geprüft werden, so Thiel. Solange die Partei nicht verboten ist, dürften aber weder Sympathien für die Partei noch ihre Wahl pauschal eine Pflichtverletzung darstellen.
Ob die Wahl der AfD im Übrigen bereits als Indiz für eine verfassungswidrige Einstellung eines Beamten tauge, sieht Thiel kritisch. Zum einen unterschieden sich die Landesverbände stark voneinander. Zum anderen gelte das Wahlgeheimnis, sodass praktisch gar nicht festgestellt werden könne, welche Partei ein Beamter gewählt hat.