Nebenjob geplant? Wann Sie ihn wirklich melden müssen
Ratgeber
Noch etwas Geld verdienen oder den Lebenslauf erweitern: Ein Nebenjob kann attraktiv sein. Doch Arbeitgeber haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Mitspracherecht. Wann muss die Nebentätigkeit gemeldet werden – und wann kann sie untersagt werden?
Wer neben seinem Hauptjob zusätzlich arbeiten möchte, muss nicht automatisch den Arbeitgeber darüber informieren.
„Ob der Arbeitgeber über einen Nebenjob informiert werden muss, hängt davon ab, ob eine Informationspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder es sich aus dem Tarifvertrag ergibt“, sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Eine allgemeine Pflicht, jede Nebentätigkeit zu melden, gibt es demnach nicht. Anders sieht es aus, wenn der Nebenjob mit den Interessen des Hauptarbeitgebers kollidiert. Dann muss der Arbeitgeber darüber informiert werden.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann die Nebentätigkeit deshalb auch dann offenlegen, wenn keine ausdrückliche Informationspflicht besteht. Andernfalls kann im ungünstigen Fall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen.
Nebenjob neben dem Hauptjob: Wann der Arbeitgeber einschreiten kann
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Berufsfreiheit. Ein Arbeitgeber darf einen Nebenjob deshalb nicht einfach ohne Grund verbieten, erklärt Görzel.
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Eine Untersagung kommt in der Regel nur infrage, wenn die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen ausgeübt wird.
Auch gesundheitliche Belastungen können eine Rolle spielen. Beeinträchtigt die zusätzliche Arbeit die Gesundheit so stark, dass dadurch die Tätigkeit im Hauptjob leidet, kann der Arbeitgeber ebenfalls einschreiten.
Ein weiterer Grund kann die Arbeitszeit sein. Durch den Nebenjob dürfen die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). (dpa/mp)