Rente mit 63 vor dem Aus: Tabelle zeigt, wann Sie wirklich abschlagsfrei raus können
Stand: 29.08.2026, 16:55 Uhr
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Die Rente mit 63 steht vor dem Aus – doch nicht alle Versicherten sind gleich betroffen. Ein Blick auf die Geburtsjahre zeigt, wen die Reform am härtesten trifft.
Kassel – Jahrzehntelang einzahlen und anschließend mit 63 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen – für viele Beschäftigte war das ein fester Bestandteil ihrer Lebensplanung. Doch diese Möglichkeit könnte entfallen. Die Bundesregierung plant, die sogenannte „Rente mit 63“ nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Zusätzlich könnte das reguläre Rentenalter künftig über 67 Jahre steigen. Welche Jahrgänge betroffen wären, hängt von den weiteren Entscheidungen ab.

Grund für die Reformüberlegungen ist die demografische Entwicklung: Die Menschen leben länger, während die Zahl der Erwerbstätigen, die Beiträge einzahlen, sinkt. Die Bundesregierung sucht deshalb nach Möglichkeiten, die Finanzierung der gesetzlichen Rente langfristig zu sichern. Dabei geht es auch um das Eintrittsalter.
Reform der Merz-Regierung – noch gilt die Rente mit 45 Versicherungsjahren
Eine von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat dafür Vorschläge vorgelegt. Demnach soll sich die Regelaltersgrenze künftig stärker an der Lebenserwartung orientieren. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) will außerdem Anreize für einen frühen Rentenbeginn beseitigen. Damit könnte auch die sogenannte „Rente mit 63“ nach 45 Versicherungsjahren wegfallen – und die Möglichkeit eines abschlagsfreien früheren Renteneintritts.
Für die Betroffenen ist vor allem das Geburtsjahr entscheidend. Bei älteren Jahrgängen dürfte sich voraussichtlich weniger ändern, während jüngere Versicherte möglicherweise länger berufstätig bleiben müssen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Jahrgänge 1962, 1965 und 1970.
Jahrgänge 1962 und 1963: Die abschlagsfreie Frührente ist noch möglich
Für Millionen Menschen ist der Zeitpunkt des Renteneintritts ein wichtiger Teil der Lebensplanung. Nach dem derzeit geltenden Recht wird die Regelaltersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann früher in den Ruhestand wechseln. Dafür wird die Rente jedoch dauerhaft um 0,3 Prozent für jeden Monat des vorgezogenen Beginns gekürzt. Bei mindestens 45 Versicherungsjahren ist ein früherer Rentenbeginn unter bestimmten Voraussetzungen ohne Abschläge möglich, informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV).
Für Menschen der Jahrgänge 1962 und 1963 gelten zunächst weiterhin die bisherigen Regelungen. Die Regelaltersgrenze liegt für den Jahrgang 1962 bei 66 Jahren und acht Monaten, für den Jahrgang 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre gesammelt hat, kann für diese Jahrgänge bereits mit 64 Jahren und acht beziehungsweise zehn Monaten ohne Abschläge in Rente gehen.
Diese Möglichkeit steht durch die geplante Reform jedoch infrage. Nach der Koalitionsklausur in Neuhardenberg erklärte Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU): „Wir sind uns einig, dass wir alle Anreize zur Frühverrentung beenden müssen. Und dabei muss es auch bleiben.“
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Für die beiden Jahrgänge könnten deshalb Übergangsregelungen und Vertrauensschutz eine wichtige Rolle spielen. Sie stehen bereits kurz vor dem derzeit möglichen abschlagsfreien Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren. Ob und in welchem Umfang eine Reform diese rentennahen Versicherten tatsächlich betreffen würde, ist bislang offen. Merz’ Pläne zur Abschaffung der „Rente mit 63“ stießen deswegen bereits auf heftige Kritik.
Jahrgang 1965: Das Rentenalter könnte erstmals über 67 Jahre liegen
Für den Jahrgang 1965 könnten die Folgen der geplanten Neuregelung konkreter ausfallen. Die Kommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 schrittweise über 67 Jahre hinaus anzuheben und an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Das Prinzip dahinter trägt den Namen 2:1-Regel: Steigt die Lebenserwartung um zwölf Monate, sollen acht Monate auf das Arbeitsleben und vier Monate auf die Ruhestandszeit entfallen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung.
Nach Berechnungen von rentenbescheid24.de könnte die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1965 dadurch bei 67 Jahren und einem Monat liegen. Verbindlich ist diese Zahl jedoch noch nicht. Nach den bisherigen Plänen wäre der Jahrgang 1965 voraussichtlich der erste, für den das Rentenalter die Marke von 67 Jahren überschreitet. Die Einzelheiten zur Berechnung und regelmäßigen Anpassung müssen noch gesetzlich festgelegt werden.
Jahrgänge 1967 bis 1970: Ein Rentenbeginn mit bis zu 67,5 Jahren ist möglich
Für die Jahrgänge 1967 bis 1970 könnte die geplante Anhebung besonders wichtig werden. Nach dem Modell der Kommission soll die Regelaltersgrenze ab 2032 schrittweise an die Lebenserwartung angepasst werden. Aktuelle Berechnungen gehen davon aus, dass sie bis 2041 auf bis zu 67,5 Jahre steigen könnte. Für später geborene Menschen würde ein höheres Rentenalter damit zum Normalfall.
Nach Angaben von rentenbescheid24.de könnten vor allem die Jahrgänge ab 1965 von der Neuregelung betroffen sein. Der Grund: Bis zu ihrem Renteneintritt könnte die neue Regelung bereits vollständig gelten.
Nach den Vorschlägen der Alterssicherungskommission soll außerdem die abschlagsfreie Frührente nach 45 Versicherungsjahren entfallen. Die Bundesregierung möchte die Empfehlungen noch 2026 in ein Gesetz umsetzen. Merz machte zugleich deutlich: „Der Trend zur Frühverrentung muss gestoppt werden.“
Rentenreform noch nicht beschlossen: Das gilt derzeit
Welche Jahrgänge am Ende von welchen Änderungen betroffen sein werden, ist noch nicht entschieden. Auf Anfrage der Hessischen/Niedersächsischen Allgemeinen (HNA) von Ippen.Media erklärte die Deutsche Rentenversicherung, dass sie derzeit weder zum möglichen Vertrauensschutz noch zu den möglicherweise betroffenen Jahrgängen Aussagen oder Prognosen abgeben könne. Die Bundesregierung muss entscheiden, welche Empfehlungen umgesetzt werden und wie weit ein Vertrauensschutz reichen soll.
Die Vorschläge der Alterssicherungskommission sind bislang kein geltendes Recht. Für Versicherte bedeutet das laut DRV: „Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht.“ Wer wegen der Reformpläne um seinen geplanten Rentenbeginn fürchtet, kann sich das derzeit geltende Recht nicht mit einem vorzeitigen Antrag sichern. Entscheidend ist vielmehr das Rentenrecht, das beim tatsächlichen Renteneintritt gilt, betont die Deutsche Rentenversicherung. (Quellen: eigene Recherche, Deutsche Rentenversicherung, rentenbescheid24.de) (vw/cln)