Private Videoüberwachung: Was erlaubt ist – und was nicht
Schutz der Privatsphäre Private Überwachungskamera: Was ist erlaubt, wo sind die Grenzen?
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Ob auf dem Dach des Nachbarn, im Treppenhaus oder beim Kehrichthäuschen: Private Videoüberwachung sorgt immer wieder für rote Köpfe. Datenschutzexpertin Ursula Uttinger erklärt im Gespräch mit SRF, wo die rechtlichen Grenzen verlaufen und wie man sich gegen unzulässige Kameras wehren kann.
Ursula Uttinger
Juristin und Datenschutzspezialistin
Sie ist Dozentin für Datenschutzrecht an verschiedenen Hochschulen sowie Datenschutzberaterin für Unternehmen.
SRF: Eine Frau berichtet uns, dass ihr Nachbar eine Überwachungskamera auf dem Hausdach montiert hat. Sie filmt in Richtung ihres Gartensitzplatzes. Sie findet: «Das geht doch nicht!» Was meinen Sie?
Ursula Uttinger: Die Frau hat absolut recht. Eine Kamera, die ein fremdes Grundstück filmt, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen dar. Das geht von Gesetzes wegen überhaupt nicht.
Grundsätzlich darf man das eigene Grundstück überwachen. Man muss die Überwachung jedoch kennzeichnen.
Welche Regeln gelten, wenn man eine private Überwachungskamera installieren möchte?
Grundsätzlich darf man das eigene Grundstück überwachen. Man muss die Überwachung jedoch kennzeichnen. Das gilt insbesondere für Bereiche, wo man mit Besuchern rechnen muss, wie etwa beim Hauseingang. Überwacht die Kamera nur den hinteren, nicht öffentlich zugänglichen Teil des Gartens, ist keine Kennzeichnung nötig. Dort muss man im Normalfall nicht mit fremden Personen rechnen.
Braucht es für eine private Kamera eine Bewilligung der Gemeinde oder einer Behörde?
Nein, auf einem privaten Grundstück braucht es das in der Schweiz nicht. Man muss die Überwachung des eigenen Grundstücks auch gegenüber niemandem begründen.
Verwaltungen und Organisationen empfiehlt Datenschutzexpertin Ursula Uttinger, die Regeln dafür schriftlich festzuhalten:
«Für Verwaltungen ist es äusserst sinnvoll, ein kurzes Videoüberwachungs-Reglement zu erstellen. Anders als bei Behörden oder Gemeinden ist dies bei privaten Akteuren zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber es schafft Klarheit. Das Reglement soll genau definieren, wie lange die Daten aufbewahrt werden und wer Zugriff darauf hat. Wenn eine betroffene Person wissen möchte, ob sie gefilmt wurde, wer die Bilder sieht und wann sie gelöscht werden, kann die Verwaltung ihr einfach das Reglement aushändigen. Das sorgt für Transparenz und beugt Konflikten vor.»
Wie kann sich die Frau in unserem Beispiel wehren?
Als ersten und besten Schritt rate ich, auf die Person zuzugehen und ihr zu erklären, dass die Kamera stört und das Filmen aufs Nachbargrundstück verboten ist. Die Frau im Beispiel kann verlangen, dass der Nachbar die Aufnahmen von ihrem Grundstück löscht. Ebenso, dass er die Kamera anders ausrichtet. Wenn das Gespräch nichts nützt, bleibt oft nur der Weg über eine zivilrechtliche Klage.
Vom Einfamilienhaus zum Mehrfamilienhaus: Darf man eine Kamera im gemeinsamen Treppenhaus installieren?
Ein Bundesgerichtsurteil erlaubt, den allgemein zugänglichen Raum unter bestimmten Bedingungen zu überwachen – beispielsweise die Briefkästen. Die Überwachung muss jedoch zwingend gekennzeichnet sein. Zudem darf nicht rekonstruiert werden können, wer wann in welche Wohnung geht.
Als Mieter darf man eine solche Kamera wohl kaum im Alleingang montieren?
Richtig. Hier liegt die Haushoheit beim Eigentümer oder der Verwaltung.
Zur privaten Videoüberwachung hat das SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» einen besonderen Fall aus dem Kanton Bern erhalten:
Ein Selbstbedienungs-Hofladen liegt an einem offiziellen Wanderweg, der über Privatgrund führt. Um Diebstähle zu verhindern, hat der Besitzer eine Kamera installiert. Sie filmt den Hofladen über den Wanderweg hinweg. Ein Hinweisschild gibt es nicht. Die Einschätzung von Ursula Uttinger:
«Hier haben wir eine Sondersituation. Da es sich um einen offiziellen Wanderweg handelt, gilt dieser Bereich rechtlich als öffentlich – auch wenn der Boden in Privatbesitz ist. Für eine solche Überwachung im öffentlichen Raum benötigt man im Kanton Bern eine behördliche Bewilligung. Auch eine Kennzeichnung ist zwingend erforderlich. Ich würde dem Ladenbesitzer eine gekennzeichnete Videoüberwachung im Innern des Ladens empfehlen.»
Wenn ich eine Kamera in meiner eigenen Wohnung installiere, um mich vor Einbrechern zu schützen: Ist das völlig problemlos?
Grundsätzlich schon. Schwierig wird es, wenn Drittpersonen die Wohnung betreten – wie etwa eine Putzhilfe, die Spitex oder Handwerker. Diese Personen müssen vorab über die Kamera informiert werden und haben das Recht zu verlangen, dass sie während ihrer Anwesenheit nicht gefilmt werden.
Ein Mann aus dem Aargau schildert folgendes Problem: In seiner Siedlung herrscht bei den Abfallcontainern oft Chaos. Darf die Verwaltung zur Abschreckung eine Kamera beim Containerhäuschen montieren?
Ja, das darf die Verwaltung tun. Aber auch in diesem Fall gilt ganz klar: Es braucht ein gut sichtbares Hinweisschild mit der Aufschrift «Achtung, Videoüberwachung».
Das Gespräch führte Oliver Fueter.
Radio SRF 1, Espresso, Donnerstag 15.10.2026, 08:10 Uhr ; fueo