Begriffsentwirrung: Fraktionszwang, Fraktionsdisziplin, parlamentarische Republik » Natur des Glaubens » SciLogs - Wissenschaftsblogs
Ich freue mich wirklich sehr, dass die Themen Gewaltenteilung und Demokratie, Zivilreligion (Mimesis) und Grundgesetz weit über diesen Wissenschaftsblog hinaus Interesse finden und wirken!
Die fünf Säulen der Gewaltenteilung in jeder demokratischen, idealerweise auch föderalen Republik am Anfang des 21. Jahrhunderts seien demnach:
- Exekutive (Regierung, Polizei, Militär, staatliche Schulen)
- Judikative (Unabhängige Rechtsprechung)
- Legislative (Gesetzgebung, in einer Demokratie durch gewählte Abgeordnete & Volksabstimmungen)
- Publikative (Mediensysteme, ÖRR, Konzernmedien, Fediversum)
- Scientikative (Wissenschaften, Impfkommissionen, Zentralbanken, Kartellbehörden, Ethik- und Klimaräte)

Nach dem bundesdeutschen Grundgesetz wird nur der Bundestag (die Legislative) direkt vom Volk gewählt, alle anderen Bundesämter (Bundeskanzlerin, Bundespräsident, Bundestagspräsidentin, Verfassungsrichter usw.) werden daraus hervorgehend indirekt gewählt.
Deswegen – und wegen der katastrophalen Erfahrungen mit dem gleichgeschalteten und ausgeschalteten Reichstag der Weimarer Republik – stärkt das Grundgesetz eigentlich die Unabhängigkeit und Verantwortung der gewählten Abgeordneten, so in Artikel 38:
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Davon kann seit 1961 und der Einführung von im Grundgesetz gar nicht vorgesehenen Koalitionsverträgen und Koalitionsausschüssen keine Rede mehr sein: Inzwischen erfahren Bundestagsabgeordnete aus den Pressekonferenzen von Parteivorsitzenden, wie sie wann und wozu abzustimmen haben und Widerständige werden sogar in der Tagesschau als „Abweichler“ bezeichnet.

Über die Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland entscheiden inzwischen Parteivorsitzende, die selbst nicht einmal dem deutschen Bundestag angehören müssen. Screenshot eines Mastodon-Posts vom 11.12.2025: Michael Blume
In den vielen Dialogen über den Besorgnis erregenden Zustand der Gewaltenteilung in der Bundesrepublik Deutschland tauchen immer wieder in verschiedenen Verwendungen die Begriffe Fraktionszwang, Fraktionsdisziplin, Demokratie & Republik auf.
Daher möchte ich diese hier etwas vertieft erläutern und damit aufklären:
Unter Fraktionszwang wird der normative Druck auf gewählte Abgeordnete verstanden, sich einer Fraktion – einem Zusammenschluss mit anderen Abgeordneten, meist nach Parteizugehörigkeit – anzuschließen. Viele Parlamente haben dafür eine Mindestgröße, so dass zwischen fraktionslosen Einzelabgeordneten, Gruppen (Zusammenschlüssen unterhalb der Mindestzahl für eine Fraktion) und Fraktionen unterschieden werden kann. Gruppen und vor allem Fraktionen erhalten eigene Rechte und meist auch erhöhte Mittel etwa für die Anmietung von Räumen und die Beschäftigung von Fraktions-Mitarbeitenden.
Der Fraktionszwang ist grundsätzlich legitim, da keine einzelnen Abgeordneten alle Termine wahrnehmen und alle Themengebiete gleichermaßen überblicken können. Deswegen machen ausreichend große Zusammenschlüsse von Abgeordneten Sinn, die sich dann die parlamentarische Arbeit etwa in Fachausschüsse und Sprecherrollen aufteilen.
Daraus ergibt sich auch eine legitime Form der Fraktionsdisziplin: Sowohl Wählerinnen und Wähler wie auch die anderen Abgeordneten haben ein Recht auf ein berechenbares Stimmverhalten. So sollte klar sein, dass eine Sprecherin auch wirklich für die Mehrheit ihrer Fraktion spricht. Deswegen ist es völlig okay, dass sich Fraktionen untereinander um gemeinsame Stimmabgaben bemühen. Im Einzelfall muss es Abgeordneten jedoch erlaubt bleiben, aus inhaltlichen Gründen von der Fraktionslinie abzuweichen und etwa für Initiativanträge auch Mehrheiten mit Abgeordneten anderer Fraktionen zu suchen.
Fraktionsdisziplin wird dann illegitim, wenn sie nicht mehr aus dem Kreis der Gewählten, sondern etwa von Regierungschefs (Exekutive), Parteivorsitzenden oder Medien (Publikative) vorgegeben wird und „Abweichler“ unter Druck gesetzt werden. Denn dann können die vom Volk gewählten Abgeordneten ihre verfassungsmäßige Verantwortung (in Deutschland nach Artikel 38 GG) der Gesetzgebung (Legislative) und der Kontrolle der Exekutive nicht mehr wirklich wahrnehmen.
Entsprechend sorgte die Entmachtung der Abgeordneten 1961 durch Konrad Adenauer (CDU) und Erich Mende (FDP) auch noch für breite Empörung. So wurde der Koalitionsausschuss der Großen Koalition aus CDU, CSU und SPD unter Bundeskanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU) und Außenminister Willy Brandt (SPD) noch als intellektueller „Kressbronner Kreis“ ausgegeben. Inzwischen hat sich diese Grundgesetz-widrige Praxis jedoch mimetisch durchgesetzt – und sogar wohlmeinende Demokratinnen und Demokraten erklären, dass der Bundestag ja mit der Wahrnehmung der Gesetzgebung und Kontrolle „überfordert“ wäre.
Doch eine parlamentarische Demokratie und Republik basiert auf der freien Wahl der Abgeordneten für die Legislative. Deswegen gilt die Republik Taiwan als demokratisch, die Volksrepublik China aber nicht.
Der Begriff Parlament bezeichnete sogar ursprünglich französische Gerichtshöfe (Judikative), darunter das oberste „Parlement de Paris“. Es verweigerte dem französischen König weitere Steuern und verlangte die Einberufung der Generalstände – was zur Französischen Revolution von 1789 führte. Auch deswegen gilt das Recht zur Steuer- und Haushaltsgesetzgebung umgangssprachlich als „Königsrecht des Parlaments“. Gewählte Häuser ohne diese Rechte – etwa der zeitweise gewählte Schura-Rat in Kuwait – gelten nicht als echte Parlamente.
Es geht beim Zustand der Gewaltenteilung also nicht nur um politikwissenschaftliche Detailfragen, sondern um die Frage, in welcher Staatsform wir de jure und de facto eigentlich leben.