Schnell handeln: Wer Antrag auf Pflegegrad rechtzeitig stellt, umgeht neue Regeln – Stichtag entscheidend
Bis zum Stichtag: Antrag auf Pflegegrad vor der Reform sichert Bestandsrecht
Stand: 09.10.2026, 14:06 Uhr
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Das neue Pflegeneuordnungsgesetz bringt neue Schwellenwerte und strengere Regeln – doch wer bis zum 31. Dezember 2026 handelt, profitiert vom Bestandsschutz.
Frankfurt – Knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig – und die Zahl steigt kontinuierlich. Die soziale Pflegeversicherung steht dabei unter erheblichem finanziellem Druck: Ohne Gegenmaßnahmen droht Modellrechnungen des Bundesgesundheitsministeriums zufolge für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro, das im Folgejahr auf über 15 Milliarden Euro anwachsen könnte.
Das Bundeskabinett hat daher am 30. September 2026 den Regierungsentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Für Betroffene und Angehörige stellt sich nun die dringende Frage: Was ändert sich – und wer profitiert noch vom bisherigen Recht?
Der Stichtag: 31. Dezember 2026 – Antrag auf Pflegegrad noch vor Reform, dann gilt aktuelles Recht
Wer noch keinen Pflegegrad hat oder eine Höherstufung anstrebt, sollte zeitnah handeln. Laut Gesetzentwurf entscheidet das Antragsdatum darüber, welche Regelungen greifen: Wer seinen Erst- oder Höherstufungsantrag bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse einreicht, wird nach dem bisherigen Recht begutachtet – selbst wenn die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erst im Laufe des Jahres 2027 stattfindet.
Experten raten daher, den Pflegegrad-Antrag nicht aufzuschieben. Denn für alle Neuanträge ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen, strengeren Schwellenwerte.
Ab 2027 steigen die Mindestpunktzahlen für die Pflegegrade 1 bis 3. Zudem ändert sich die Punkteberechnung in einzelnen Begutachtungsbereichen (Modulen). Wer denselben Unterstützungsbedarf hat wie heute, könnte dadurch künftig weniger Punkte erhalten und Gefahr laufen, einen niedrigeren oder gar keinen Pflegegrad zugesprochen zu bekommen.
Bestandsschutz für bereits anerkannten Pflegegrad
Wer bereits über einen anerkannten Pflegegrad verfügt, ist geschützt: Das Gesetz sieht einen ausdrücklichen Bestandsschutz vor, wie das Bundesgesundheitsministerium bestätigt. Die bestehende Einstufung bleibt erhalten; eine erneute Begutachtung allein aufgrund der neuen Gesetzeslage ist nicht vorgesehen.
Was das Pflegeneuordnungsgesetz sonst bringen soll
Neben der Neujustierung der Pflegegrade umfasst das PNOG weitere Neuerungen:
- Beitragsanpassungen: Ab 2027 steigt der Beitragszuschlag für Kinderlose auf 0,9 Prozent, ab 2028 ist für Ehegatten ohne eigenes Einkommen ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozent vorgesehen.
- Neues Budget: Im Gegenzug sollen die Leistungen für häusliche Pflege in den Pflegegraden 2 bis 5 steigen. Ein neues „Sozialraumbudget“ ersetzt ab Pflegegrad 2 den bisherigen Entlastungsbetrag.
- Digitale Services: Ein digitales „Pflege-Cockpit“ soll Angehörigen künftig die Antragstellung und Organisation spürbar erleichtern.
- Soziale Absicherung: Die Rentenansprüche für pflegende Angehörige bleiben unangetastet. Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann betonte: „Wir machen keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen, denn sie sind die stillen Helden unserer Gesellschaft.“
Ein detaillierter Überblick über die wichtigsten Änderungen der Pflegereform zeigt, wie viele Menschen von den sieben Änderungen betroffen sein werden.
Sozialverband warnt vor erhöhten Schwellenwerten
Kritik am Gesetzentwurf kommt vom Sozialverband VdK. VdK-Präsidentin Verena Bentele warnte: „Werden die Schwellenwerte erhöht, ändert das nichts daran, dass Menschen in Deutschland einen Pflegebedarf haben. Es bedeutet vielmehr, dass sie erst später Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten – also dann, wenn sich ihr Zustand bereits weiter verschlechtert hat.“ Das Finanzproblem der Pflegeversicherung dürfe nicht auf Kosten der Unterstützung und der Würde der Pflegebedürftigen gelöst werden.
Eine Berechnung der AOK verdeutlicht die Tragweite: Bei sofortiger Anwendung der neuen Schwellenwerte wären rund 5,6 Prozent aller Begutachtungen ohne Pflegegrad ausgegangen, bei weiteren 14 Prozent wäre ein niedrigerer Grad vergeben worden.
Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt nun das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat; die Regelungen sind noch nicht rechtskräftig. Eine Pflegestrukturkommission soll bis Ende Januar 2027 weitere Reformvorschläge vorlegen – mit dem Ziel, darauf aufbauende Anpassungen zum 1. Juli 2027 umzusetzen.