Elfjährige muss Zug verlassen – Schaffnerin hält sie für Schwarzfahrerin
Stand: 22.08.2026, 06:00 Uhr
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Ein Mädchen aus Wolfhagen wollte allein zu den Großeltern fahren und ein Ticket im Zug kaufen. Die Zugbegleiterin stellte sie vor die Wahl: 60 Euro zahlen oder aussteigen.
Wolfhagen – Mit Tränen am Bahnsteig statt einem wichtigen Schritt in Richtung Selbstständigkeit endet für die elfjährige Emma (Name von der Redaktion geändert) eine Fahrt alleine mit dem Zug: Sie wurde als Schwarzfahrerin bezeichnet und musste am nächsten Bahnhof den Zug verlassen. Was war passiert? „Ich bin das zweite Mal in meinem Leben Zug gefahren“, erzählt das Mädchen. Beim ersten Mal habe sie die Fahrt mit ihrer Schwester geübt und mit ihr gemeinsam im Zug eine Fahrkarte gekauft. Das hatte Emma im Kopf, als sie sich von Wolfhagen auf den Weg zu ihren Großeltern nach Twistetal machen wollte.
Schutzregeln der DB
Die Deutsche Bahn hat nach ähnlichen Vorfällen unternehmensinterne Schutzregeln aufgestellt. Danach dürfen Zugbegleiter Minderjährige unter keinen Umständen während der Fahrt aus dem Zug verweisen. Die Person wird stattdessen erfasst, und die Eltern oder Erziehungsberechtigten werden kontaktiert.
„Erst wollte ich eine Karte am Kassenautomaten kaufen. Dann fiel mir ein, dass ich meinen Rucksack vergessen habe.“ Sie rief ihre Mutter an, die schnell den Rucksack brachte. Inzwischen stand der Zug bereits am Gleis und Emma sprang hinein. Dort habe sie zunächst keinen Schaffner gesehen. Als zwei Zugbegleiterinnen in das Abteil kamen, habe sie eine der beiden um ein Ticket gebeten. Diese Frau erklärte ihr, dass sie eine Schwarzfahrerin sei und nun mit einer Gebühr von 60 Euro rechnen müsse. „Ich habe ihr gesagt, dass ich erst das zweite Mal mit der Bahn fahre und beim ersten Mal ein Ticket im Zug kaufen konnte.“ Daraufhin habe ihr die Zugbegleiterin gesagt, dass dies wohl nicht stimme, da sie sie bereits kenne. Sie sei schon öfter ohne Ticket erwischt worden. Emma schildert die Situation als angsteinflößend und peinlich, weil auch andere Fahrgäste auf den Vorfall aufmerksam wurden.
Als die Zugbegleiterinnen Emma vor die Wahl stellten, entweder die 60 Euro Nachzahlung zu akzeptieren oder am nächsten Bahnhof in Volkmarsen auszusteigen, entschied sie sich fürs Aussteigen.
„Meine Tochter hat uns weinend angerufen und von den Vorkommnissen berichtet“, erzählt Vater Emanuel Termote, der sich an der Arbeit befand. Er und seine Frau hätten sich sehr gesorgt, dass ihre Elfjährige nun allein auf dem Bahnhof sitze und die Polizei informiert. Später sei dann der Großvater aus Twistetal hingefahren und habe seine Enkelin abgeholt.
Die Familie bezeichnet den Vorgang als „ungeheuerlich“ und bezweifelt, dass die Zugbegleiter rechtssicher gehandelt haben. Termote hat die zuständige Kurhessenbahn angeschrieben und erhielt von dort ein Entschuldigungsschreiben. „Das war uns zu wenig“, so Termote sauer. Er erwarte mindestens eine persönliche Entschuldigung der Zugbegleiterin bei seiner Tochter, dies sei das Mindeste. Für Emma wird auch das nichts mehr an ihrem Beschluss ändern: „Ich will nie wieder Zug fahren.“
Das sagen NVV und KHB
Bei der Kurhessenbahn (KHB) und dem Nordhessischen Verkehrsverbund (NVV) sieht man den Vorfall mit dem elfjährigen Mädchen anders. In einem gemeinsamen Schreiben bedauern beide, dass es zu diesem Vorfall gekommen ist. Aber grundsätzlich müssten sich sowohl die Verkehrsunternehmen als auch die Fahrgäste im NVV-Gebiet an die „Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen im Nordhessischen Verkehrsverbund“ halten, erklärt Alisa Gremm vom NVV: „Fahrgäste sind verpflichtet, vor Fahrtantritt ein gültiges Ticket zu besitzen. Das Ticket ist die Voraussetzung dafür, die angebotene Verkehrsleistung nutzen zu dürfen. Deshalb liegt es in der Verantwortung des Fahrgastes – oder dessen gesetzlichen Vertreters –, sich rechtzeitig vor Beginn der Fahrt, um ein gültiges Ticket zu kümmern und die entsprechenden Kaufmöglichkeiten und Bedingungen zu prüfen.“
Habe der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs kein für diese Fahrt gültiges Ticket, müsse er unverzüglich und unaufgefordert das erforderliche Ticket lösen. „Da sich in den Zügen der Linie RB4 kein Ticketautomat befindet, müssen Fahrgäste vor Fahrtantritt ein gültiges Ticket erwerben, beispielsweise in der NVV-App, in einem NVV-Kundenzentrum oder an einem Ticketautomaten an der Haltestelle“, so Gremm.
Kommt ein Fahrgast dieser Pflicht nicht nach, könnten Fahrgäste von der Beförderung ausgeschlossen werden oder müssten ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen. Dies wäre nicht zwangsläufig an Ort und Stelle zu entrichten. „Fahrgäste erhalten eine Zahlungsbestätigung, wenn sie vor Ort zahlen, oder aber eine Zahlungsaufforderung, wenn das Geld nicht direkt gezahlt werden kann. Der Beleg berechtigt nämlich zur Fortsetzung der Fahrt ohne Umstieg.“
Die Schilderungen der beiden Mitarbeitenden, die als Zugbegleitpersonal auf der Linie RB4 eingesetzt waren, würden in wichtigen Punkten von der Beschreibung des Vaters abweichen. Das Mädchen sei nach Angaben der Mitarbeitenden nicht unmittelbar nach dem Einstieg auf das Personal zugekommen, sondern habe sich erst im Rahmen einer Ticketkontrolle aufmerksam gemacht und dabei angegeben, dass sie älter sei (14 oder 15 Jahre). Zudem sei das Mädchen durch dieses Vorgehen bereits bei einem der beiden Mitarbeitenden bekannt.
Ein Gespräch mit dem Mädchen habe verdeutlicht, dass sie das Vorgehen im Zug bereits kenne. Ihm seien die Optionen (den Zug verlassen oder die Personalien aufnehmen, um eine Zahlungsaufforderung über den erhöhten Fahrpreis zu erstellen) für eine Weiterfahrt mehrfach ruhig und sachlich erklärt worden. „Zudem wurde sie vor ihrem Ausstieg durch das Zugpersonal gefragt, ob es wirklich ihr Wunsch sei, den Zug zu verlassen, was das Mädchen bejahte, sodass das Personal zu keiner Zeit annehmen musste, dass sie die Situation nicht überblicken konnte“, sagt die NVV-Sprecherin.
„Es ist nicht im Sinne des NVV oder der KHB, dass junge Fahrgäste von der Fahrt ausgeschlossen werden oder gar allein an einem fremden Bahnhof vorzeitig aussteigen müssen. Vielmehr setzen der NVV als Aufgabenträger und die KHB als ausführendes Verkehrsunternehmen auf einen lösungsorientierten Umgang.“ Die Aussage, eine Elfjährige sei zum Ausstieg genötigt worden, würden der NVV und die KHB daher entschieden zurückweisen. Vielmehr handelte das eingesetzte Zugbegleitpersonal nach den ihnen bekannten Fakten und Angaben des Mädchens, und habe dem jungen Fahrgast die Möglichkeit aufgezeigt, die Weiterfahrt fortzusetzen.
Das sagen Rechtsanwälte
Kinder könnten nicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet werden, sagt Rechtsanwalt Sascha Göhlich aus Bad Emstal. Diese Entgelte sind Vertragsstrafen, die sich aus den Beförderungsbedingungen der einzelnen Unternehmen (beim NVV etwa aus § 9 Beförderungsbedingungen) ergeben. Kinder aber sind geschäftsunfähig und daher nicht in der Lage, wirksam Beförderungsverträge zu schließen. Aus diesem Grunde können auch die aus den Bedingungen sich ergebenden Vertragsstrafen nicht angewendet werden. Das haben bundesweit viele Amtsgerichte so entschieden, so Göhlich. Das Kind also vor die Wahl der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts oder eines Ausstiegs zu stellen, ist daher bereits nicht rechtmäßig.
Weiterhin dürfte es auch unzulässig sein, ein elfjähriges Kind an einem anderen als dem geplanten Zielbahnhof einfach „auszusetzen“. Dies widerspricht der Tatsache, dass das Beförderungsunternehmen, vertreten durch sein Personal, eine Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber reisenden Kindern hat. Ein Aussetzen an einem fremden Bahnhof kann erhebliche Konsequenzen haben. Dies hat etwa bei der Deutschen Bahn dazu geführt, dass sich Zugbegleiter schriftlich verpflichten müssen, Minderjährige nicht aus Zügen zu verweisen. Richtigerweise hätte die Zugbegleiterin die Personalien des Kindes notieren, die Eltern kontaktieren oder im äußersten Fall das Kind am nächsten Bahnhof der Obhut der Polizei übergeben können. Das beschriebene Vorgehen aber ist aus Göhlichs Sicht nicht korrekt.
Ähnlich sieht es Kollege Bernd Pfläging, Fachanwalt aus Espenau: Nach dem geschilderten Sachverhalt ist das Vorgehen der Zugbegleiterin rechtlich mindestens erheblich zweifelhaft. Eine Elfjährige, erkennbar unerfahren und allein reisend, ohne Kontaktaufnahme zu den Eltern oder gesicherte Abholung an einem fremden Zwischenbahnhof aussteigen zu lassen, dürfte eine Verletzung der Schutz- und Rücksichtnahmepflichten des Verkehrsunternehmens darstellen und war sicherlich unverhältnismäßig. Das gilt umso mehr, wenn der Bahnhof unbesetzt, die Weiterfahrt schwierig oder die Tageszeit problematisch war. Rechtlich kommt eine Verletzung vertraglicher beziehungsweise vorvertraglicher Schutzpflichten sowie – bei eingetretenem Gesundheitsschaden – eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Zugbegleiterin ist aber eher fernliegend.