„Unding“: Neue Krankenkassen-Regel zu höheren Beiträgen sorgt für Unverständnis – Expertin zeigt „schlimmsten Fall“


Stand: 11.09.2026, 13:18 Uhr

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Krankenkassen dürfen Beitragserhöhungen verschweigen. Verbraucherschützer warnen vor unbemerkten Kostenfallen.

Berlin – Verbraucherzentralen schlagen Alarm wegen unzureichender Informationen zu bevorstehenden Erhöhungen der Krankenkassenbeiträge. Ramona Pop, die Vorsitzende des Bundesverbands, äußerte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Es ist ein Unding, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht mehr über steigende Zusatzbeiträge informieren müssen.“ Dadurch werde das Sonderkündigungsrecht praktisch ausgehebelt. Die Bundesregierung müsse diesen Missstand beheben.

Eine Auswahl an Gesundheitskarten gesetzlicher Krankenkassen in Deutschland. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dient als Versicherungsnachweis beim Arztbesuch und enthält persönliche Versichertendaten.

Eine Auswahl an Gesundheitskarten gesetzlicher Krankenkassen in Deutschland. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dient als Versicherungsnachweis beim Arztbesuch und enthält persönliche Versichertendaten. © dpa/GKV-Spitzenverband

Grundlage dieser Problematik ist eine Regelung aus dem verabschiedeten Sparpaket der schwarz-roten Koalition im Gesundheitswesen. Die gesetzliche Verpflichtung der Krankenkassen, ihre Mitglieder aktiv per Anschreiben über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags zu informieren, wurde abgeschafft. Dies wurde mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Ausschöpfung aller Einsparpotenziale begründet.

Krankenkassen müssen höhere Beiträge nicht direkt an Kunden melden – Expertin zeigt „schlimmsten Fall“

Pop fordert, dass die Bundesregierung die Krankenkassen wieder dazu verpflichten müsse, ihre Versicherten grundsätzlich per Brief über steigende Zusatzbeiträge zu informieren. Für diejenigen, die den digitalen Weg bevorzugen, sollten alternative Optionen wie E-Mail oder ein elektronisches Kundenpostfach zur Verfügung stehen. „Eine Information über die Webseite der Krankenkassen reicht auf keinen Fall aus.“

Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dieses ermöglicht es den Versicherten, ihre Krankenkasse zu wechseln, ohne die sonst übliche Bindungsfrist von zwölf Monaten einhalten zu müssen. Allerdings muss dieses Recht bis zum Ende des Monats genutzt werden, in dem der erhöhte Beitrag erstmals fällig wird.

Pop warnt davor, dass Versicherte im schlimmsten Fall die Beitragserhöhung erst bemerken, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt: „Im schlimmsten Fall bemerken Versicherte die Beitragserhöhung erst, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt.“ Zu diesem Zeitpunkt könnte das Sonderkündigungsrecht jedoch bereits verstrichen sein.

Jede Krankenkasse legt den Zusatzbeitrag basierend auf ihrer finanziellen Situation fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt derzeit 3,1 Prozent. Zum Gesamtbeitrag, der von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam getragen wird, gehört zudem der allgemeine Beitragssatz von einheitlich 14,6 Prozent des Bruttolohns. (Verwendete Quellen: dpa) (dpa/rjs)