Finanzamt soll Steuerzinsen verdoppeln: Was Steuerzahlern ab 2027 droht


Finanzamt soll Zinsen auf Steuernachzahlungen verdoppeln – auch ältere Steuerfälle betroffen

Stand: 26.10.2026, 19:07 Uhr

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Die Bundesregierung plant ab 2027 doppelt so hohe Zinsen auf bestimmte Steuernachzahlungen. Rechenbeispiele zeigen, wer dabei mehr zahlen muss – und wer profitiert.

München – Wer dem Finanzamt 25.000 Euro Steuern nachzahlen muss, könnte künftig erheblich höhere Zinsen zahlen. Fallen auf diesen Betrag zwölf Monate lang Nachzahlungszinsen an, werden nach der derzeitigen Regelung 450 Euro fällig. Ab 2027 könnten es 900 Euro sein. Die Bundesregierung plant, den Zinssatz für bestimmte Steuernachzahlungen zu verdoppeln. Doch die Änderung hat auch eine andere Seite: Wer Geld vom Finanzamt zurückbekommt, könnte profitieren.

Die geplante Neuregelung steckt im Jahressteuergesetz 2026, das die Bundesregierung bereits in den Bundestag eingebracht hat. Während zahlreiche Bestimmungen vor allem technische Anpassungen betreffen, hätte die Änderung der Steuerzinsen unmittelbare finanzielle Folgen für Bürger und Unternehmen.

Bei bestimmten Steuernachzahlungen soll das Finanzamt ab 2027 doppelt so hohe Zinsen berechnen wie bisher. Die Bundesregierung plant eine Anhebung von 1,8 auf 3,6 Prozent jährlich. (Symbolbild)

Bei bestimmten Steuernachzahlungen soll das Finanzamt ab 2027 doppelt so hohe Zinsen berechnen wie bisher. Die Bundesregierung plant eine Anhebung von 1,8 auf 3,6 Prozent jährlich. (Symbolbild) © IMAGO/Wolfgang Maria Weber

Steuerzinsen: Bundesregierung plant Verdopplung ab 2027

Bislang berechnet das Finanzamt bei der sogenannten Vollverzinsung nach Paragraf 233a der Abgabenordnung monatlich 0,15 Prozent Zinsen. Das entspricht 1,8 Prozent für zwölf volle Monate. Vom 1. Januar 2027 an sollen es monatlich 0,3 Prozent und damit 3,6 Prozent im Jahr sein.

Die Bundesregierung begründet die geplante Erhöhung mit dem gestiegenen allgemeinen Zinsniveau. Insbesondere der Basiszinssatz und die Kreditzinsen hätten sich seit 2022 deutlich verändert. Der bisherige Satz sei deshalb überprüft worden.

Für Steuerzahler können die Unterschiede erheblich ausfallen. Wie stark die Belastung steigt, hängt von der Höhe der verzinsten Nachforderung und der Dauer des Zinslaufs ab.

Verzinster SteuerbetragBisher für 12 MonateGeplant ab 2027
5.000 Euro90 Euro180 Euro
10.000 Euro180 Euro360 Euro
25.000 Euro450 Euro900 Euro
50.000 Euro900 Euro1.800 Euro

Modellrechnung für zwölf volle Zinsmonate zum jeweiligen Zinssatz. Nicht jede Steuernachzahlung wird verzinst.

Bei einer verzinsten Nachforderung von 50.000 Euro wären das künftig 900 Euro zusätzliche Zinsen innerhalb eines Jahres. Für größere Unternehmen oder Selbstständige mit hohen Steuernachforderungen können entsprechend höhere Beträge entstehen.

Nicht jede Steuernachzahlung wird teurer

Allerdings bedeutet die geplante Verdopplung nicht, dass künftig auf jede Steuernachzahlung automatisch 3,6 Prozent Zinsen anfallen.

Die Vollverzinsung greift grundsätzlich erst nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres. Für das Steuerjahr 2025 beginnt der reguläre Zinslauf beispielsweise am 1. April 2027. Wird der Steuerbescheid vorher wirksam, fallen nach dieser Regelung keine Nachzahlungszinsen an.

Die Zinsen betreffen insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Eine gewöhnliche Nachzahlung nach Abgabe der Steuererklärung führt daher nicht zwangsläufig zu zusätzlichen Kosten.

Besonders relevant wird die Regelung bei spät erlassenen oder nachträglich geänderten Steuerbescheiden. Das kann etwa nach einer Betriebsprüfung der Fall sein.

Wichtig ist zudem: Der höhere Zinssatz soll nicht ausschließlich für Steuern gelten, die ab 2027 entstehen. Entscheidend ist der Verzinsungszeitraum. Läuft die Verzinsung einer älteren Steuernachforderung über den Jahreswechsel hinaus, sollen die Monate ab Januar 2027 bereits mit dem höheren Zinssatz berechnet werden. Für frühere Monate bleibt es beim bisherigen Satz.

Auch Steuererstattungen sollen künftig höher verzinst werden

Was für Steuernachzahlungen gilt, soll allerdings ebenso für Steuererstattungen gelten. Muss das Finanzamt nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit Geld zurückzahlen, erhalten Steuerpflichtige unter den entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls Zinsen.

Bei einer verzinsten Erstattung von 10.000 Euro wären das künftig 360 statt 180 Euro für zwölf volle Monate. Bei 25.000 Euro stiege der Betrag von 450 auf 900 Euro.

Damit kann die Reform für manche Steuerzahler sogar vorteilhaft sein. Die Regierung hält ausdrücklich an einem einheitlichen Zinssatz für Nachforderungen und Erstattungen fest.

Allerdings gibt es einen steuerlichen Unterschied: Erstattungszinsen gelten bei Privatpersonen grundsätzlich als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Nachzahlungszinsen auf die persönliche Einkommensteuer lassen sich dagegen normalerweise nicht steuerlich absetzen.

Die höhere Erstattungsverzinsung bedeutet deshalb nicht in jedem Fall, dass der gesamte zusätzliche Zinsbetrag nach Steuern beim Empfänger verbleibt.

Warum die Steuerzinsen schon einmal gesenkt wurden

Die geplante Erhöhung hat eine bemerkenswerte Vorgeschichte. Noch vor wenigen Jahren betrug der Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen sechs Prozent jährlich.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Verzinsung 2021 für verfassungswidrig, weil der starre Satz angesichts der jahrelangen Niedrigzinsphase nicht mehr angemessen war.

Daraufhin wurde der Zinssatz 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 2019 auf 1,8 Prozent gesenkt.

Nun soll er wegen des veränderten Zinsumfelds wieder steigen. Mit 3,6 Prozent bliebe er allerdings unter dem früheren Satz von sechs Prozent.

Was Steuerzahler gegen hohe Nachzahlungszinsen tun können

Wer absehen kann, dass seine tatsächliche Steuerbelastung erheblich über den bereits geleisteten Vorauszahlungen liegen wird, sollte prüfen, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen infrage kommt. Das ist insbesondere für Selbstständige und Unternehmer relevant.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch freiwillige Zahlungen auf eine erwartete Steuernachforderung helfen, spätere Zinsen zu vermeiden oder zu begrenzen. Solche Zahlungen sollten allerdings mit dem Finanzamt beziehungsweise einem Steuerberater abgestimmt werden.

Nicht verwechseln sollte man die geplante Neuregelung mit Säumniszuschlägen. Wer eine bereits fällige Steuer nicht rechtzeitig bezahlt, muss unter Umständen weiterhin einen Säumniszuschlag von einem Prozent für jeden angefangenen Monat entrichten. Diese Regelung ist von der geplanten Änderung nicht betroffen. (Quellen: Bundesdrucksache, Bundesfinanzministerium) (mare)