Kommentar: Die politische Sehnsucht nach weniger Demokratie
1. Einleitung
Die Bundesregierung plant Änderungen der Informationsfreiheits– und Datenschutzgesetze. Das ist aus mehreren Gründen problematisch, denn Informationsfreiheit und Datenschutz hängen eng miteinander zusammen. Konkret planen sowohl Berlin als auch Brüssel, den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Informationen zu erschweren. Die geplanten Änderungen würden dazu führen, dass zwei elementare Mechanismen, mit denen Bürgerinnen und Bürger sowie zivilgesellschaftliche Organisationen an Informationen gelangen können, sei es vom Staat oder von Unternehmen, eingeschränkt werden.
Beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG) plant Innenminister Dobrindt (CSU), dass Anträge künftig nur noch von natürlichen Personen gestellt werden können, die ein »berechtigtes Interesse« nachweisen. Die EU-Kommission möchte wiederum mit dem EU Digital Omnibus – mit kräftiger Unterstützung Deutschlands – erreichen, dass Unternehmen Datenauskunftsanfragen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) leichter ablehnen können.
Doch damit nicht genug. In der deutschen Parteienpolitik gibt es eine bedenkliche Entwicklung: Seit einigen Jahren werden zivilgesellschaftliche Organisationen nicht mehr als Partner und Ausdruck von aktiver Bürgerbeteiligung verstanden, sondern als politische Gegner wahrgenommen. Dabei ist der Hebel der Parteien das Geld: Für staatliche Förderung oder Steuerbegünstigung wird parteipolitische Neutralität gefordert.
All dies soll unter dem Deckmantel des Bürokratieabbaus geschehen. Tatsächlich werden jedoch Gesetzesänderungen vorgeschlagen, die die Möglichkeit zivilgesellschaftlicher politischer Beteiligung unmittelbar betreffen.
Diese Rückschritte bei der Bürgerbeteiligung müssen stets gemeinsam bewertet werden, denn: Nur mit Wissen können Bürgerinnen und Bürger aktiv handeln, und nur durch Organisation kann man politisch etwas bewegen.
2. Informationsfreiheit und Datenschutz sind zwei Seiten derselben Medaille
Es ist kein Zufall, dass es einen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Personalunion gibt. Denn der Schutz von Daten und das Recht auf Information sind nur auf den ersten Blick ein Widerspruch. Auch das Datenschutzrecht kennt neben den Schutzfunktionen einen Rechtsanspruch auf Zugang zu den eigenen Informationen einer Person: das Recht auf Datenauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Sinn dahinter mit dem Begriff »Informationelle Selbstbestimmung« erklärt: Eine Person, die nicht mit Sicherheit überblicken kann, welche sie betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen ihrer sozialen Umwelt bekannt sind und wer über welche Kenntnisse verfügt, wird in ihrer Freiheit zu planen oder zu entscheiden wesentlich gehemmt. Vereinfacht gesagt: Nur wer weiß, wer was über ihn weiß, kann frei entscheiden und handeln.
Bei der Informationsfreiheit und der Datenschutzauskunft gibt es einen Informationsfluss von oben nach unten. Das heißt, der Staat und Unternehmen – also Organisationen mit Macht und Ressourcen – dürfen nicht nur fleißig Daten von Menschen mit weniger Macht sammeln, sondern müssen im Umkehrschluss auch Auskunft darüber geben. Der Sinn dahinter ist, ein Ungleichgewicht in der Wissensmacht auszugleichen. Denn zwischen Organisationen und Einzelpersonen sowie NGOs herrscht ein Machtungleichgewicht, das als Machtasymmetrie bezeichnet wird.
Fassen wir zusammen: Aktive Bürgerbeteiligung in einer Demokratie ist nur mit Informationen möglich – von Staat und Unternehmen. Nur mit Wissen können Bürgerinnen und Bürger aktiv handeln. Es geht dabei nicht nur darum, dass Daten- oder Politikskandale an die Öffentlichkeit kommen, sondern auch darum, die Hintergründe und Verantwortlichen aufzuklären.
3. Datenschutz
Die Initiative für weniger Datenschutz geht nicht auf die deutsche Politik, sondern auf die EU-Kommission zurück. Der EU Digital Omnibus soll die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) »radikal« ändern. Was bei dieser »radikalen Änderung« eindeutig ein Beitrag der deutschen Bundesregierung war, ist der Vorschlag, das Recht auf Datenauskunft zum Nachteil der Betroffenen zu ändern.
3.1 Was gilt aktuell?
Gemäß Artikel 15 DSGVO kann aktuell jeder von einem Unternehmen, einem Verein oder einer Behörde Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Mit dieser Auskunft erhält man unter anderem Informationen darüber, welche Daten vorliegen, an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden und unter welchen Voraussetzungen sie verarbeitet werden. Dieses Recht auf Information über die eigenen Daten ist eine Grundvoraussetzung für viele weitere Datenschutzrechte, beispielsweise das Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung oder Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde usw. Um seine Datenschutzrechte auszuüben, benötigt man aber zunächst Informationen über die Umstände einer Datenverarbeitung.
Warum diese Rechte in der heutigen Informationsgesellschaft notwendig sind, sollte eigentlich offensichtlich sein. Die Gründe reichen von übergriffigen Arbeitgebern, die ihre Beschäftigten ausspähen, bis zu Auskunfteien, die Menschen aufgrund ihres Wohnorts wirtschaftlich diskriminieren. Allerdings muss man nicht immer vom Schlimmsten ausgehen. Schließlich kann eine zufriedenstellende Datenauskunft auch das Vertrauen stärken, dass alles seine Ordnung hat.
Exzessive oder offenkundig unbegründete Auskunftsersuchen können bereits jetzt abgelehnt werden
Die Betroffenenrechte sind in den Artikeln 12 ff. DSGVO geregelt. In Artikel 12 DSGVO werden die Umstände der Betroffenenrechte »beschrieben«. Artikel 12(5) DSGVO enthält bereits Möglichkeiten, exzessive oder offenkundig unbegründete Auskunftsersuchen abzulehnen.
3.2 Was wird vorgeschlagen?
Künftig soll die Ausübung des Auskunftsrechts an eine Voraussetzung zu »Datenschutzzwecken« geknüpft werden. Laut der Datenschutzorganisation noyb von Max Schrems würde dies »wahrscheinlich den Zugriff auf die eigenen personenbezogenen Daten zu journalistischen, wissenschaftlichen, politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen oder vielen anderen Zwecken ausschließen« (noyb, 2025). Werden die Pläne der EU und der deutschen Regierung umgesetzt, wird es aber auch für Einzelpersonen schwerer, an Informationen über ihre persönlichen Daten zu gelangen, die Unternehmen über sie gespeichert haben.
Die vorgeschlagene Neuregelung von Artikel 12(5) DSGVO würde es Unternehmen ermöglichen, Anfragen leichter abzulehnen, wenn eine Person die unbestimmte Voraussetzung zu »Datenschutzzwecken« aus Sicht des Unternehmens nicht erfüllt: […] weil der Betroffene die durch diese Verordnung gewährten Rechte für andere Zwecke als Datenschutzzwecke missbraucht (noyb, 2025). Denn jeder, der eine Auskunft über seine Daten möchte, muss zunächst seine Datenschutzgründe darlegen. Dabei muss er sich mit dem Unternehmen darüber auseinandersetzen, was als Datenschutzgrund gilt und was nicht.
4. Informationsfreiheit
Die nationalen Vorschläge zu Änderungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) weisen Parallelen zu den Einschränkungen des Auskunftsrechts in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf. Die Herausgabe von Informationen soll erschwert werden und Behörden sollen Anfragen leichter ablehnen können.
4.1 Was gilt aktuell?
Bisher besteht ein voraussetzungsloser Anspruch auf Informationen von Behörden. Das heißt, man muss nicht selbst von etwas betroffen sein. Jeder, ob Bürger/in oder NGO, kann eine IFG-Anfrage stellen. Das nennt man auch Jedermannrecht. Das ausdrückliche Ziel dieses voraussetzungslosen Anspruchs ist die Verbesserung des Informationszugangs und die Stärkung der Bürgerbeteiligung.
Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht grenzenlos
Das IFG sieht bereits jetzt Möglichkeiten für Behörden vor, Anfragen abzulehnen, beispielsweise zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
Da es sich um ein Jedermannsrecht handelt, können auch Journalistinnen und Journalisten sowie zivilgesellschaftliche Initiativen wie Frag den Staat Bürgerinnen und Bürger bei ihren Anfragen unterstützen.
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4.2 Was wird vorgeschlagen?
Nach dem Willen der Bundesregierung soll eine IFG-Auskunft mittels eines »berechtigten Interesses« begründet und nachgewiesen werden. Anträge sollen nur von natürlichen Personen gestellt werden können. Das Europäische Zentrum für Presse- und Medienfreiheit warnt: »Für Journalistinnen und Journalisten bedeutet dies, dass Redaktionen, Rechercheverbünde oder NGOs Anfragen nicht mehr kollektiv stellen könnten.« (ECPMF, 2026).
Das bedeutet, dass das bisher voraussetzungslose Jedermannsrecht nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gelten soll: »[…] Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen fokussieren, die ein »berechtigtes Interesse« an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen können« (Engert, 2026). Das bedeutet, dass nur noch Privatpersonen einen IFG-Antrag stellen könnten und sie die Gründe dafür nachweisen müssten.
Es handelt sich um denselben Verhinderungsmechanismus wie beim Auskunftsrecht nach der DSGVO: Eine Einzelperson soll sich mit einer Behörde auseinandersetzen, um zu klären, was unter den unbestimmten Begriff des »berechtigten Interesses« fällt und was nicht.
5. Zivilgesellschaft
Der Begriff »Zivilgesellschaft« ist nicht ganz eindeutig. Er wird häufig als Deutungsrahmen für demokratische Bürgerbeteiligung, gesellschaftlichen Zusammenhalt und politische Teilhabe verwendet. Zivilgesellschaft kann auch als freiwillige, nichtstaatliche Selbstorganisation aktiver, mündiger Bürger und Bürgerinnen mit einem gemeinsamen politischen Ziel verstanden werden. Meist werden diese Organisationen Nichtregierungsorganisationen oder Non-governmental organization (NGO) genannt.
Dabei ist es wichtig zu verstehen: Rechtlich gesehen hat eine NGO kein öffentliches Mandat, wie es beispielsweise gewählte Abgeordnete haben. Obwohl sie nicht gewählt sind, waren NGOs bisher ein von der deutschen Politik akzeptierter Akteur in der politischen Meinungsbildung als »Vertreter der Zivilgesellschaft«.
Mit einer Kleinen Anfrage zur »Politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen« (Bundestag, 2025) stellte die CDU/CSU-Bundestagsfraktion genau diese Akzeptanz in Frage. Der darin erhobene Vorwurf der Christdemokraten: Die bisher staatlich geförderten Organisationen seien eine Art »Vorfeldorganisationen« der vorherigen Regierung, eine »[…] Schattenstruktur, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibe.« (Bundestag, 2025). Im März 2026 kündigte Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) an, die Förderung von rund 200 Projekten aus dem Bundesprogramm »Demokratie leben!« zum Ende des Jahres vorzeitig auslaufen zu lassen. Das Programm selbst soll fortgeführt werden; die betroffenen Projekte können sich nach neuen Förderrichtlinien erneut bewerben. Die Finanzierung ist die Achillesferse dieser Form der Bürgerbeteiligung, da es sich eben nicht um staatliche Institutionen handelt.
Die zentrale Forderung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nach politischer Neutralität betrifft jedoch den Kern dessen, warum Bürger und Bürgerinnen NGOs gründen: Sie wollen sich demokratisch engagieren, was an sich nun mal hochpolitisch ist.
Eine wichtige Parallele ist die mittelbare Auswirkung der angestrebten Änderungen beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und beim Datenschutz: Der politische Wille hinter diesen Änderungen macht deutlich, dass die Zivilgesellschaft als Beteiligungsmöglichkeit zurückgedrängt werden soll. Bürgerinnen und Bürger sollen sich möglichst ohne Unterstützung mit Behörden oder Unternehmen auseinandersetzen. Dass das Bundesinnenministerium unter Dobrindt zudem plant, den Bundesbeauftragten für Informationsfreiheit abzuschaffen – also eine institutionelle Unterstützung für Bürger und Bürgerinnen -, ist ein weiteres Indiz für diesen politischen Willen.
6. Fazit
Die politische Rechtfertigung der Regierung, es ginge ihr nur um Bürokratieabbau und nicht beispielsweise um die Abschaffung des IFG, kann am besten mit den Worten der ehemaligen Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger begegnet werden: »Das ist eben der Aufwand, der in einer Demokratie anfällt.« (Pohl, 2026). Anders ausgedrückt: Bürgerinnen und Bürger finanzieren diesen Staat mit ihren Steuergeldern. Ein voraussetzungsloses Anrecht auf Informationen von Behörden ist daher eine Selbstverständlichkeit.
Das Gesamtbild ist jedoch deutlich komplexer. Dazu müssen wir uns vergegenwärtigen, dass noch nie zuvor so viele Informationen über Bürgerinnen und Bürger von Staat und Unternehmen gespeichert wurden. Unter diesen Voraussetzungen den Zugang zu Informationen zu erschweren, spricht eine eigene politische Sprache: Wenn man in einer Demokratie etwas politisch nicht will, dann macht man es schwierig und kompliziert. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern die Handlungsfreiheit am besten verwehrt, ohne dass dies gesetzlich verboten ist. Es ist lediglich verfahrenstechnisch unmöglich gemacht.
Bei der eigentlich absurden Forderung nach politischer Neutralität bei Bürgerbeteiligungen in einer demokratischen Gesellschaft wurde die Gegenfrage nicht gestellt: Was ist in einer demokratischen Gesellschaft nicht politisch? Hätte man dies getan, wäre man schnell zu dem Schluss gekommen, dass mit Neutralität vielmehr der Rückzug ins Privatleben gemeint ist – der passive Bürger, dessen Demokratiebeteiligung sich auf das Wählen beschränkt.
Über den Autor | lacrosse

Lacrosse ist betrieblicher Datenschutzbeauftragter in der Konzerndatenschutzorganisation einer deutschen Unternehmensgruppe. In seiner Freizeit engagiert er sich ehrenamtlich, um gemeinnützigen Vereinen bei der Umsetzung der DSGVO zu helfen. Spenden für seine Arbeit möchte er direkt dem Kuketz-Blog zukommen lassen.
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