Krankgeschrieben und unterwegs: Was wirklich erlaubt ist
Ratgeber
Krankgeschrieben und trotzdem unterwegs? Das dürfen Beschäftigte machen
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht automatisch zu Hause bleiben. Selbst Restaurantbesuche, Veranstaltungen oder Reisen können erlaubt sein – entscheidend ist, ob die Genesung darunter leidet.
Krankgeschrieben bedeutet nicht gleich Hausarrest. Viele Arbeitnehmer haben zwar ein schlechtes Gewissen, wenn sie trotz Arbeitsunfähigkeit etwas unternehmen. Doch grundsätzlich ist mehr erlaubt, als viele vermuten.
Entscheidend ist immer, ob eine Aktivität die Genesung fördert oder ihr zumindest nicht im Weg steht. Ist das der Fall, spricht grundsätzlich nichts dagegen.
Krankgeschrieben: Auch Restaurant und Festival können erlaubt sein
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Ein Restaurantbesuch, ein Event oder sogar ein Festival sind während einer Krankschreibung nicht automatisch verboten. Maßgeblich ist, ob die jeweilige Unternehmung den Heilungsverlauf beeinträchtigt.
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Was bei einer Erkrankung unproblematisch sein kann, kann bei einer anderen die Genesung erschweren. Deshalb kommt es immer auf den konkreten Krankheitsfall an.
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Wann sogar eine Reise möglich ist
Selbst ein Urlaub ist während einer Krankschreibung grundsätzlich möglich. „Reisen während einer Krankschreibung sind dann erlaubt, wenn dadurch der Heilungsverlauf nicht gehindert wird“, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Ob eine Reise mit der Erkrankung vereinbar ist, hängt von deren Art ab. Bei einem Bandscheibenvorfall könnte eine Reise die Genesung beispielsweise aktiv beeinträchtigen.
Bei einer Krankschreibung wegen psychischer Beschwerden kann eine Reise dagegen sogar förderlich für die Besserung sein.
Krankgeschrieben: Die Art der Erkrankung entscheidet
Eine pauschale Antwort darauf, was während einer Krankschreibung erlaubt ist, gibt es damit nicht. Entscheidend bleibt, ob die geplante Aktivität der Genesung schadet oder nicht.
Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. Zudem leitet er den Fachausschuss Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). (dpa/mp)