Polen: Mit Strafrecht gegen Gewaltvideos


Seit dem Wochenende gilt in Polen: Wer Gewaltvideos gegen Menschen oder Tiere verbreitet, kann für bis zu drei, wenn Kinder betroffen sind, sogar bis zu fünf Jahre ins Gefängnis wandern. Im polnischen Strafgesetzbuch, dem „Kodeks Karny“, wurde vor der Sommerpause mit § 255b eine neue Strafvorschrift eingefügt, die nun in Kraft getreten ist. Damit soll präventiv vor allem gegen Streamer vorgegangen werden, die in Polen für eine intensive Debatte gesorgt hatten.

Unter dem Schlagwort „Patostreaming“ wird in Polen seit fast einem Jahrzehnt über Videos und Livestreams diskutiert, in denen Menschen herabgewürdigt, verletzt oder anderweitig in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden. So hatte etwa eine Befragung von 400 polnischen Teenagern zwischen 13 und 15 Jahren schon vor Jahren gezeigt, dass 37 Prozent bereits solche Videos gesehen – und weitere 48 Prozent zumindest davon gehört hatten.

Strafen gegen Profiteure möglich

Über die ansonsten meist unüberwindbaren Parteigrenzen hinweg hatte das polnische Parlament das entsprechende Gesetz mit breiter Mehrheit angenommen. Damit ergänzt die Nachbarrepublik Deutschlands ihren Werkzeugkasten um ein Abschreckungswerkzeug: Alle, die mit derartigen Streams oder Videos Geld verdienen möchten oder anderweitig – etwa für die eigene Bekanntheit – von derartigen Inhalten profitieren wollen, können sich strafbar machen. Zudem schließt das Gesetz auch Taten gegen Tiere ein.

Indirekt folgen aus dem polnischen Gesetz auch neue Pflichten für in Polen aktive Plattformbetreiber: Da diese in ihren Meldemechanismen unter dem Digital Services Act (DSA) das Melden von strafrechtlich relevanten Inhalten ermöglichen müssen, könnten auch diese nun schneller agieren müssen. Ob der neue Straftatbestand das Herunternehmen derartiger Inhalte beschleunigt, wird sich jedoch erst noch zeigen müssen. Viele der bekanntgewordenen Streamer nutzen für die Verbreitung derartiger Inhalte Nischenplattformen jenseits der großen Anbieter.

Deutschland: Digitales Gewaltschutzgesetz wartet weiter

In Deutschland kann es nach § 131 Strafgesetzbuch ebenfalls strafbar sein, wenn „grausame oder unmenschliche Gewalttätigkeiten“ verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Hürde liegt hier also ungleich höher, das Strafmaß zugleich mit maximal einem Jahr Gefängnis- oder Geldstrafe niedriger. Derzeit erarbeitet das Bundesjustizministerium ein Gesetzespaket für einen besseren Schutz gegen digitale Gewaltformen. Dieses im Frühjahr mit hoher Dringlichkeit vorgestellte Vorhaben soll laut einem Sprecher des Bundesjustizministeriums jedoch zeitnah im Bundeskabinett und anschließend im Bundestag beraten werden.

(mho)