Ratsentscheidung: Windkraft Trier: Das sind die Argumente beider Seiten
Ratsentscheidung Windkraft Trier: Das sind die Argumente beider Seiten
Trier · Triers Stadtrat steht vor einer Grundsatzentscheidung. Es geht um die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kein Windrad im Stadtwald“. Der Faktencheck stellt die Kernargumente gegenüber.
09.09.2026 , 07:32 Uhr
Der Bau von Windrädern im Wald (hier bei Gusenburg). Das wollen die Initatoren eines Bürgerbegehrens verhindern.
Foto: Portaflug
Das Rechtsamt der Stadtverwaltung Trier empfiehlt, das Bürgerbegehren gegen den Abschluss von Wegenutzungsverträgen für Windräder aus formalen Gründen abzulehnen. Die Firma Qualitas Energy möchte auf Eurener Gemarkung sechs Anlagen errichten. 4.206 gültige Unterschriften liegen vor. Die Befürworter des Bürgerbegehrens argumentieren, der Stadtrat dürfe nicht einfach über die Unterzeichner hinweggehen. Am 10. September entscheidet der Rat über die Zulässigkeit des Begehrens. Wir stellen die Positionen vor.
Windkraft in Trier: Argumente zur Zulässigkeit
Der Konflikt über die formale Begründung hat in Trier eine Vorgeschichte. Beim Bürgerbegehren für das Kulturzentrum „Exhaus“ gab es 2022 insgesamt 4.284 gültige Unterschriften. Damals trug der Stadtrat die juristische Absage aus formalen Gründen noch mit großer Mehrheit mit. Anders als 2022 stößt die formale Begründung der Ablehnung im Stadtrat diesmal nicht auf breite Zustimmung.
Kommt das Bürgerbegehren aus juristischer Sicht zu spät?
Stadtverwaltung: Ja. Die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans sei im Dezember 2025 vom Stadtrat beschlossen, von der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord genehmigt und bekannt gemacht worden. Damit sei der Plan vollständig rechtswirksam. Ein Bürgerbegehren dürfe planerische Grundsatzentscheidungen der Stadt nicht nachträglich aushebeln.
Befürworter des Bürgerbegehrens: Nein. Da die konkreten zivilrechtlichen Wegenutzungsverträge mit dem Investor von der Verwaltung noch nicht unterzeichnet wurden, greife das Bürgerbegehren rechtzeitig in einen laufenden, noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsprozess ein.
Welche Rolle spielt die noch unklare Trassenführung?
Befürworter des Bürgerbegehrens: Es sei für die Bürger nicht vermittelbar, eine Grundsatzentscheidung zu fällen, während der Investor sich weiterhin nicht zur konkreten Trassenführung äußert. Es bleibe unklar, wo genau die tonnenschweren Schwertransporte durch den Wald geleitet werden sollen.
Stadtverwaltung: Für die formale und rechtliche Prüfung des Bürgerbegehrens spiele die Trassenführung keine Rolle. Sie sei Gegenstand nachgelagerter, rein technischer Ausführungsplanungen und berühre das grundsätzliche Baurecht der ausgewiesenen Vorranggebiete nicht.
Darf die Stadt die Wegenutzung überhaupt verweigern?
Stadtverwaltung: Nein. Das übergeordnete Bundesrecht (EEG) stufe den Ausbau der Windkraft als überragendes öffentliches Interesse ein. Die Stadt sei gesetzlich verpflichtet, die Nutzung ihrer Wege für privilegierte Ökostromprojekte zu dulden. Ein Stopp auf städtischem Grund sei rechtlich nicht haltbar und berge das Risiko von Schadensersatzklagen des Investors Qualitas Energy, für dessen Vorhaben bereits rechtskräftige Genehmigungen für sechs Windräder vorliegen.
Befürworter des Bürgerbegehrens: Ja. Die Stadt besitze als Eigentümerin der Flächen privatrechtliche Spielräume. Eine Kommune könne nicht gezwungen werden, Verträge zur Regelung von Zuwegungen zu unterschreiben, wenn die geplante Trassenführung zu einer unverhältnismäßigen Zerstörung lokaler Waldgebiete führt.
Welche Verflechtungen kritisieren die Befürworter des Bürgerbegehrens?
Von den sechs geplanten Windrädern sollen fünf auf Flächen der Stiftung Vereinigte Hospitien gebaut werden, eines auf einer privaten Fläche.
Befürworter des Bürgerbegehrens: Die Vorrangflächen bei Euren gehören größtenteils der Stiftung Vereinigte Hospitien. Den dortigen Pachtdeal mit dem Investor hat der stiftungseigene Verwaltungsrat beschlossen. Dessen Vorsitzender ist Oberbürgermeister Wolfram Leibe, sein Stellvertreter ist Bischof Dr. Stephan Ackermann. Hospitien-Direktor Tobias Reiland war persönlicher Referent des Oberbürgermeisters. Es entstehe der Eindruck eines geschlossenen Systems, in dem die Stiftung vom Projekt finanziell profitiere, während die Interessen der Anwohner in Euren und Herresthal unberücksichtigt bleiben.
Hospitien-Stiftung: Nach Auskunft von Tobias Reiland hat der Verwaltungsrat der Stiftung bereits 2021 und 2022 über eine mögliche Verpachtung von Flächen abgestimmt. „Natürlich erfolgte dabei aus Sicht der Stiftung eine Abwägung der verschiedenen Faktoren, die zu beachten sind“, sagt Reiland. Die Einnahmen sollen für die Zwecke der Stiftung eingesetzt werden: für das Alten- und Pflegeheim Helenenhaus und das Stift St. Irminen, den Echternacher Hof als Heim für an Multipler Sklerose erkrankte Menschen, das Kinderheim Ruländer Hof sowie das Jacobusstift als Einrichtung für betreutes Wohnen.
Ist der UNESCO-Welterbestatus der Stadt durch die Anlagen gefährdet?
Stadtverwaltung: Die zuständigen Denkmalschutzbehörden haben das Vorhaben geprüft und Entwarnung gegeben. Trier sei explizit für seine antiken Monumente im Stadtkern sowie den Dom geschützt. Weit entfernte Sichtachsen auf den umgebenden Höhenzügen seien für das UNESCO-Schutzgut in diesem Fall rechtlich irrelevant.
Befürworter des Bürgerbegehrens: Die optische Beeinträchtigung werde unterschätzt. Die bis zu 265 Meter hohen Windenergieanlagen würden das historische Panorama der Stadt unübersehbar dominieren und das visuelle Gesamterleben der Kulturlandschaft nachhaltig beschädigen.
Welche Auswirkungen sind für den lokalen Tourismus zu erwarten?
Befürworter des Bürgerbegehrens: Vertreter der Trierer Wirtschaft und des Einzelhandels warnten vor spürbaren Einbußen. Wenn die waldreichen Höhenzüge durch Industrieanlagen geprägt werden, verliere Trier an Attraktivität als naturnahe Erholungs- und Wanderdestination, was langfristig auch den innerstädtischen Handel belasten könnte.
Stadtverwaltung: Es gebe keine empirischen Belege für negative Auswirkungen auf den Kulturtourismus. Wissenschaftliche Untersuchungen aus vergleichbaren Regionen zeigten, dass die Akzeptanz von Windkraftanlagen bei Urlaubern hoch ist und zentrale Besucherströme in der Innenstadt davon unberührt bleiben.
Wie geht es nach der Entscheidung weiter?
Unabhängig vom Abstimmungsergebnis am 10. September wird das Thema die Kommunalpolitik weiter beschäftigen. Je nach Ausgang des Votums sind zwei grundlegende Wege möglich.
Variante 1: Bürgerbegehren zulässig
Erklärt der Stadtrat das Bürgerbegehren mehrheitlich für zulässig, wäre innerhalb von drei Monaten ein offizieller Bürgerentscheid fällig. Folgt OB Leibe der Rechtsauffassung seines Rechtsamts, das das Windkraft-Bürgerbegehren für unzulässig hält, muss er den Beschluss im Fall einer Zustimmung stoppen. Paragraf 42 der Gemeindeordnung schreibt dieses Veto vor, um zu verhindern, dass Kommunen sehenden Auges rechtswidrige Beschlüsse in die Tat umsetzen. Wenn das unmissverständliche Urteil seiner Juristen für ihn maßgebend ist, bleibt dem Oberbürgermeister kein rechtlicher Spielraum. Der Stadtrat muss sich dann in einer weiteren Sitzung nach Vorlage der schriftlichen Begründung erneut mit dem Thema befassen. Bleibt der Rat dann bei seiner Haltung, entscheidet die übergeordnete Kommunalaufsicht (ADD).
Variante 2: Bürgerbegehren unzulässig
Folgt der Stadtrat der Empfehlung des Rechtsamts und weist das Bürgerbegehren als unzulässig ab, ist das Verfahren auf kommunaler Ebene beendet. Den Befürwortern des Bürgerbegehrens bleibt in diesem Fall der Klageweg vor dem Verwaltungsgericht, so wie beim Exhaus-Bürgerbegehren, um die Zulässigkeit gerichtlich erzwingen zu lassen.