Scheidung mit Immobilie: Wann plötzlich Steuern fällig werden können
Ratgeber
Scheidung mit Immobilie: Wann plötzlich Steuern fällig werden können
Wer bei einer Scheidung eine Immobilie auf den Ex-Partner überträgt, kann ungewollt beim Finanzamt landen. Ein aktuelles Urteil zeigt, in welchen Fällen sogar Einkommensteuer auf den Wertzuwachs droht.
Bei einer Scheidung geht es oft auch um gemeinsame Häuser oder Wohnungen. Wird eine Immobilie auf den Ex-Partner übertragen, kann das steuerliche Folgen haben.
Das gilt auch, wenn die Übertragung Teil des Zugewinnausgleichs ist. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 8 K 901/23 E) kann darin steuerlich ein privates Veräußerungsgeschäft liegen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Ehepaar lebte in Zugewinngemeinschaft
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Das Ehepaar lebte in einer Zugewinngemeinschaft. Vereinfacht gesagt bedeutet das: Was während der Ehe an Vermögen hinzugekommen ist, wird bei der Scheidung zwischen beiden ausgeglichen.
Während der Ehe hatte das Paar unter anderem ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen gekauft. Im Scheidungsverfahren vereinbarten die beiden, dass der Mann seine Anteile an den Immobilien auf seine Frau überträgt.
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Im Gegenzug verzichteten beide auf weitere Ansprüche. Dazu gehörten unter anderem Forderungen auf Zugewinnausgleich und Unterhalt.
Immobilienübertragung bei Scheidung: Finanzamt sieht darin einen Verkauf
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Das Finanzamt wertete die Übertragung der Immobilienanteile als entgeltliche Veräußerung. Das Finanzgericht Münster bestätigte diese Einschätzung.
Der Hintergrund: Beim Zugewinnausgleich hat ein Ehepartner grundsätzlich Anspruch auf Geld. Wird dieser Anspruch stattdessen durch die Übertragung einer Immobilie oder eines Immobilienanteils erfüllt, erhält der übertragende Ehepartner dafür eine Gegenleistung: Er muss die entsprechende Geldforderung nicht mehr begleichen.
Steuerlich kann die Immobilienübertragung deshalb als entgeltliches Geschäft gelten – mit entsprechenden Folgen für die Einkommensteuer.
„Das kann teuer werden, wenn die Immobilie noch keine zehn Jahre gehalten wurde“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Denn dann kann der Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein.“
Für die Steuer zählt vereinfacht gesagt der Gewinn aus der Übertragung. Dafür werden vom Veräußerungspreis unter anderem die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bestimmte weitere Kosten abgezogen. Frühere Abschreibungen können diese Kosten allerdings verringern – und dadurch den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.
Diese Ausnahme nennt das Gericht
Das Finanzgericht nennt allerdings eine mögliche Ausnahme: Vereinbart ein Ehepaar schon vor dem Ende des Güterstands per Ehevertrag, dass der Zugewinnausgleich später mit einer bestimmten Immobilie oder einem anderen Vermögenswert erfüllt werden soll, kann die Übertragung steuerlich als unentgeltlich gelten.
Dann würde kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Eine Vereinbarung, die erst kurz vor der Scheidung getroffen wird, reicht nach Ansicht des Finanzgerichts dafür jedoch nicht aus.
Jetzt entscheidet der Bundesfinanzhof
Endgültig entschieden ist die Frage noch nicht. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist inzwischen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IX R 10/26).
Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob eine solche Immobilienübertragung bei einer Scheidung tatsächlich als privates Veräußerungsgeschäft gilt und damit steuerpflichtig sein kann.
Wer bei einer Scheidung eine Immobilie oder einen Anteil daran übertragen möchte, sollte die steuerlichen Folgen deshalb vorher prüfen lassen. Das gilt besonders, wenn die Immobilie noch keine zehn Jahre im Besitz ist. (dpa/mp)