„Bundeszwang“ gegen AfD in Sachsen-Anhalt: Thorsten Frei erklärt Voraussetzung


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Unionsfraktionschef Thorsten Frei (CDU) hält als letztes Mittel gegen eine womöglich verfassungsfeindlich agierende AfD-Landesregierung den Einsatz der im Grundgesetz vorgesehenen Möglichkeit des „Bundeszwangs“ für möglich. „Der Bundeszwang ist eine Ultima Ratio“, sagte Frei den Zeitungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland. „Sollte es die Lage erfordern, werden wir selbstverständlich das Grundgesetz durchsetzen und dafür alle Instrumente nutzen.“

Der Bundeszwang ist in Artikel 37 Grundgesetz vorgesehen. Demnach kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ein nicht kooperatives Land „zur Erfüllung seiner Pflichten“ anhalten. Dabei hätte die Bundesregierung ein „Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden“. In der Geschichte der Bundesrepublik wurde die Bestimmung noch nie angewandt.

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Frei über „Bundeszwang“: eine „pure Selbstverständlichkeit“

Deutschland sei „eine wehrhafte Demokratie“, betonte Frei. „Wenn es nötig sein sollte, hat der Staat die Instrumente, um die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Ganzen zu schützen.“ Dies sei für ihn „eine pure Selbstverständlichkeit“.

Die AfD hatte die Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am vergangenen Sonntag mit großem Abstand gewonnen und versucht nun, eine Regierung zu bilden. Die Partei wird in dem Bundesland durch den dortigen Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft.

Im Grundgesetz heißt es über den „Bundeszwang“ (Artikel 37):

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

afp/bee