Vollkasko-Schock: Urteil trifft Millionen Autofahrer – wer für überteuerte Werkstattrechnungen zahlt


Wichtiges Urteil für Autofahrer: In diesem Fall darf die Kaskoversicherung die Erstattung kürzen

Stand: 10.09.2026, 18:31 Uhr

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Die Vollkasko zahlt schon alles? Nicht immer. Ein BGH-Urteil hat weitreichende Folgen für alle Kaskoversicherten, die ihr Auto reparieren lassen müssen.

Karlsruhe – Wer eine Vollkaskoversicherung für sein Auto abgeschlossen hat, glaubt oft an eine Art Rundum-Sorglos-Paket nach einem Unfall. Doch wer seinen Wagen mit einem Schaden in die Werkstatt fährt, sollte die Rechnung im Anschluss ganz genau prüfen. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden: Rechnet die Werkstatt zu hoch ab, muss die Kaskoversicherung dafür nicht aufkommen (Az. IV ZR 235/25).

Auto auf Hebebühne mit zwei Männern

Kaskoversicherer müssen nicht für unnötige Werkstattarbeiten aufkommen – das hat nun der BGH entschieden. (Symbolbild) © Depositphotos/Imago

Geklagt hatte eine Autofahrerin aus Heilbronn. Nach einem Unfall ließ sie ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug reparieren. Ihre Versicherung zahlte die Rechnung nur teilweise und zog 389,01 Euro ab – ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass mehrere Positionen unberechtigt überhöht waren. Die Klägerin klagte auf den Restbetrag, scheiterte aber vor Amtsgericht und Landgericht Heilbronn – und jetzt auch vor dem BGH.

Werkstattrisiko: Wer zahlt für fehlerhafte oder überteuerte Rechnungen?

Im Kern ging es um die Frage, wer das sogenannte Werkstattrisiko trägt, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlerhaft oder überteuert abrechnet. Bei Unfällen, für die ein anderer haftet, ist die Sache klar: Dort zahlt der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung – Geschädigte müssen Abrechnungsfehler der Werkstatt nicht fürchten. Muss dagegen die eigene Kaskoversicherung einspringen, etwa nach einem selbstverschuldeten Unfall, war die Rechtslage bislang ungeklärt.

Gericht zieht klare Trennlinie zur Haftpflicht-Regelung beim Werkstattrisiko

Der BGH stellte nun klar: Die Grundsätze aus dem Haftpflichtrecht lassen sich nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Entscheidend sei allein das, was der Versicherer vertraglich zugesagt hat. Laut den Bedingungen für die Kfz-Versicherung erstattet der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Darunter versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nach Ansicht der Richter nur jene Kosten, die für eine wirtschaftlich vernünftige, fachgerechte Reparatur nötig sind. Nicht dazu zählen Kosten für unnötige oder gar nicht durchgeführte Arbeiten sowie überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze wegen unwirtschaftlicher Werkstattarbeit.

Das bedeutet: Das Risiko einer fehlerhaften oder überteuerten Rechnung trägt der Versicherungsnehmer selbst – nicht die Kaskoversicherung. Eine Ausnahme gilt laut BGH nur dann, wenn der Kunde konkreten Weisungen des Versicherers zur Werkstattwahl gefolgt ist.

Was Autofahrer jetzt wissen sollten

Um sich abzusichern, sollten kaskoversicherte Autofahrer vor Beginn der Reparaturarbeiten zunächst einen Kostenvoranschlag einholen – und diesen schriftlich mit der Versicherung abstimmen. Im Anschluss sollte die Rechnung der Werkstatt genau überprüft werden. Versicherer dürfen zwar kürzen, müssen aber belegen, dass Positionen tatsächlich überhöht oder unberechtigt sind – im aktuellen Fall stützte man sich auf ein gerichtliches Gutachten. Außerdem sollte man mit der Werkstatt abklären, dass zusätzliche Arbeiten eine Freigabe benötigen. Eine weitere Möglichkeit ist, eine Partnerwerkstatt des Versicherers zu nutzen. (Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 165/2026, eigene Recherche) (sop)