Bahn klagt erfolgreich gegen Vorgaben beim Wettbewerb im Fernverkehr


Beschluss der Netzagentur rechtswidrig

Bahn klagt erfolgreich gegen Vorgaben beim Wettbewerb im Fernverkehr

Ein ICE auf der Bahnstrecke in Brandenburg. (Quelle: picture alliance/Caro/Sorge)
Ein ICE auf der Bahnstrecke in Brandenburg. (Quelle: picture alliance/Caro/Sorge)

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Ein Gericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur zu Wettbewerb im Bahn-Fernverkehr für rechtswidrig erklärt.

Die Bundesnetzagentur hatte im Juli entschieden, die Infrastruktursparte der Deutschen Bahn, DB Infrago, dazu zu verpflichten, auf stark belasteten Fernverkehrsstrecken Platz für Konkurrenten einzuräumen. Diese Wettbewerbsklausel sollte für die Erstellung des Netzfahrplans für 2028 wirksam werden.

Das Unternehmen Italo hatte angekündigt, ab dann Fernzugverbindungen auf den stark frequentierten und daher besonders profitablen Strecken von München über Köln nach Dortmund und von München nach Berlin anbieten zu wollen.

Gegen den Beschluss zog die Deutsche Bahn vor Gericht - mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln stufte am Donnerstag die Wettbewerbsklausel für Fernverkehrsstrecken mit Kapazitätsobergrenzen per Eilbeschluss als rechtswidrig ein. Auch die Vorgabe, Konkurrenten an Bahnhöfen Platz für Lounges anbieten zu müssen, lehnte das Gericht ab.

Bislang wird der Fernverkehr in Deutschland von der DB dominiert. Grundsätzlich ist es für andere Unternehmen möglich, Fernverkehrsverbindungen anzubieten. Die Infrago erstellt die Netzfahrpläne von Jahr zu Jahr.

Italo hat hohe Investitionssummen eingeplant und forderte dafür die nötige Planungssicherheit die Vergabe von mehrjährigen Rahmenverträgen. Dies lehnte die Bundesnetzagentur allerdings ab und schrieb stattdessen die Wettbewerbsklausel vor. Dagegen klagte wiederum die DB Infrago.

Entscheidung nicht anfechtbar

Das Kölner Gericht erklärte nun, dass sich weder aus nationalem noch aus europäischem Recht ergebe, dass eine Wettbewerbsklausel nötig sei. "Zudem ist die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen", kritisierte es. Sie sei zu begrenzt, um investitionsfördernd zu wirken. Es werde "keine Investitionsentscheidung von dem Vorhandensein der Wettbewerberklausel abhängig gemacht werden".

Zudem lehnte das Gericht ab, Lounges an Bahnhöfen "als Serviceeinrichtungen zu behandeln und entsprechende Zugangsregelungen in ihre Nutzungsbedingungen aufzunehmen". Die Leistungen, die in den Bahnhofs-Lounges erbracht würden, seien jedoch nicht "eisenbahnbetriebsbezogen". Die Bundesnetzagentur sei daher nicht zuständig.

Das Verwaltungsgericht betonte, dass es nicht speziell über den Markteintritt eines Unternehmens zu entscheiden habe. "Gegenstand war allein die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Wettbewerberklausel, die mangels rechtlicher Grundlage und ihrer Ungeeignetheit verneint wurde." Die Entscheidung ist demnach nicht anfechtbar.

Sendung: rbb 88.8, 08.10.2026, 13:00 Uhr

Audio: rbb 88.8, 08.10.2026, Michael Ernst