Erben muss man können – oder dürfen


Blog: Rechte in der Familie

Erben muss man können – oder dürfen

Warum nicht jede Erbantrittserklärung automatisch zu einem Erbrechtsverfahren führt

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Julia Andras

Wer nach dem Tod eines Angehörigen behauptet, Erbe zu sein, kann eine Erbantrittserklärung abgeben. Doch muss das Gericht deshalb automatisch ein Erbrechtsverfahren durchführen? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nun klargestellt: Nein. Fehlt es bereits an einer schlüssigen Grundlage für das behauptete Erbrecht, kann die Erbantrittserklärung abgewiesen werden, ohne dass es zu einem Erbrechtsstreit kommt.

Was war passiert?

Ein Mann war im Jahr 2024 ohne Testament verstorben. Ein Antragsteller gab im Verlassenschaftsverfahren eine Erbantrittserklärung ab. Er berief sich dabei auf sein gesetzliches Erbrecht und seine biologische Verwandtschaft mit dem Verstorbenen.

Ein Holzstempel mit der Aufschrift
Wer erben will, muss einen rechtlich nachvollziehbaren Erbrechtstitel vorweisen können. Eine bloße biologische Verwandtschaft reicht dafür nicht aus.

Das Problem: Rechtlich war er gar nicht mit dem Verstorbenen verwandt. Denn ein anderer Mann hatte die Vaterschaft zum Antragsteller anerkannt. Damit bestand zwischen dem Verstorbenen und dem Antragsteller zwar eine biologische, nicht aber die für das gesetzliche Erbrecht maßgebliche rechtliche Verwandtschaft.

Die Vorinstanzen wiesen die Erbantrittserklärung zurück. Der Mann wollte sich damit nicht abfinden und zog bis zum OGH.

Biologischer Vater ist nicht automatisch rechtlicher Vater

Der OGH stellte zunächst klar, worauf es beim gesetzlichen Erbrecht ankommt: Entscheidend ist die rechtlich feststehende Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, nicht allein die biologische Abstammung. Dass die biologische Abstammung nach dem Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch noch später festgestellt werden kann, ändert daran nichts.

Im konkreten Fall hatte der Antragsteller aber gar nicht behauptet, rechtlich vom Verstorbenen abzustammen. Damit fehlte bereits die Grundlage für sein gesetzliches Erbrecht.

Muss trotzdem ein Erbrechtsverfahren stattfinden?

Hier liegt die eigentliche Bedeutung der Entscheidung. Seit dem Inkrafttreten des AußStrG 2003 wird das sogenannte Verfahren über das Erbrecht grundsätzlich dann durchgeführt, wenn mehrere Personen einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgeben. Das Gericht soll in diesem Verfahren feststellen, wer das bessere Erbrecht hat.

In der Vergangenheit war allerdings umstritten, ob das Gericht eine Erbantrittserklärung bereits im Vorfeld zurück- oder abweisen darf, wenn von vornherein feststeht, dass sie niemals zu einer Einantwortung (d. h. Überlassung der Verlassenschaft an einen Antragsteller) führen kann. Auch nach Einführung des neuen Verfahrensrechts gab es dazu unterschiedliche Entscheidungen und Meinungen in der Literatur.

Der OGH schafft nun Klarheit.

Eine Erbantrittserklärung muss zumindest schlüssig sein. Das bedeutet: Aus dem Vorbringen muss sich nachvollziehbar ergeben, aufgrund welchen Erbrechtstitels die betreffende Person Erbe sein will. Im konkreten Fall war gerade dies nicht gegeben. Der Mann konnte schon deshalb kein gesetzlicher Erbe sein, weil er keine rechtlich feststehende Abstammung vom Verstorbenen behauptete. Ein Erbrechtsverfahren wäre daher sinnlos gewesen. Denn selbst wenn der Antragsteller in einem solchen Verfahren "gewinnen" würde, könnte er mangels nachgewiesenen Erbrechtstitels nicht eingeantwortet werden, d. h. er kann nicht Erbe werden.

Der OGH formuliert deshalb eine wichtige Grenze: Nur wenn einander zumindest schlüssige Erbantrittserklärungen gegenüberstehen, ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten. Eine von vornherein unschlüssige Erbantrittserklärung reicht dafür nicht aus. Das hat auch praktische Konsequenzen.

Wer eine unschlüssige Erbantrittserklärung abgibt, erhält dadurch nicht automatisch umfassende Parteistellung im gesamten Verlassenschaftsverfahren. Fehlt bereits der notwendige Erbrechtsnachweis, ist die betreffende Person dem Verlassenschaftsverfahren nicht weiter beizuziehen. Dabei geht es nicht darum, einen möglicherweise tatsächlich bestehenden Erbanspruch ohne nähere Prüfung abzuschneiden. Sobald strittige Tatsachen geklärt oder Testamente ausgelegt werden müssen, ist gerade das Erbrechtsverfahren dafür vorgesehen.

Anders ist es aber, wenn bereits aufgrund des eigenen Vorbringens feststeht, dass der behauptete Erbrechtstitel unter keinen Umständen zu einer Einantwortung führen kann.

Tipp für die Praxis

Die Entscheidung zeigt: Eine Erbantrittserklärung ist kein Freibrief für ein Erbrechtsverfahren.

Wer erben will, muss dem Gericht auch nachvollziehbar darlegen können, warum er Erbe sein soll. Bei gesetzlicher Erbfolge ist insbesondere die rechtliche Verwandtschaft entscheidend. Fehlt diese Grundlage bereits nach dem eigenen Vorbringen, muss das Gericht nicht erst ein aufwendiges Erbrechtsverfahren durchführen. Eine solche Erbantrittserklärung ist vielmehr ohne Einleitung eines Erbrechtsverfahrens abzuweisen.

Der OGH sorgt damit für eine klare Grenze zwischen einem tatsächlich streitigen Erbrechtsfall und einem Erbanspruch, der schon auf den ersten Blick rechtlich nicht zum Ziel führen kann. (Julia Andras, 2.10.2026)

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