Renten-Falle lauert beim Antrag: Wer wichtige Frist ignoriert, könnte es später bitter bereuen


Falle bei der Rente: Wer wichtige Frist beim Antrag ignoriert, verliert bares Geld

Stand: 14.07.2026, 12:57 Uhr

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Die Rente kommt nicht automatisch. Versicherte müssen Fristen einhalten und Lücken schließen – sonst drohen finanzielle Einbußen.

Frankfurt – Der Ruhestand beginnt nicht von selbst. Wer glaubt, die Rente fließe automatisch aufs Konto, sobald das Renteneintrittsalter erreicht ist, irrt gewaltig. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt auf ihrer Website unmissverständlich klar: Ohne Antrag keine Zahlung.

Eine ältere Person hält eine geöffnete Geldbörse in der Hand, aus der ein 20-Euro-Schein hervorschaut.

Wer eine wichtige Frist beim Rentenantrag verpasst, hat im Alter weniger Geld zur Verfügung. (Symbolbild) © Sina Schuldt/dpa

Mindestens drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn muss das Formular eingereicht sein. Andernfalls startet die Auszahlung erst ab dem Antragsmonat – rückwirkende Zahlungen für versäumte Monate gibt es nicht.

Vor Beginn der Rente: Versicherungsverlauf prüfen – fehlende Zeiten kosten Geld

Neben der Antragsfrist lauert eine weitere Falle: die Kontenklärung. Sämtliche rentenrechtlich relevanten Zeiten – Berufsjahre, Ausbildung, Studium, Kindererziehung – müssen lückenlos erfasst sein. Ab dem 43. Lebensjahr verschickt die DRV zwar Informationen an Versicherte, doch vollständig sind die Daten häufig nicht.

„Wenn Sie zur Schule gegangen sind, studiert oder eine Ausbildung absolviert haben, krank oder arbeitslos waren oder Kinder erzogen haben“, zählt Barbara Bückmann, Redakteurin bei der Zeitschrift Finanztest auf. „All diese Zeiten wirken sich positiv auf die Berechnung aus. Die bringen nicht unbedingt Punkte, erhöhen aber Ihren Rentenwert.“ Entscheidend sei, jeden Lebensabschnitt belegen zu können.

DRV-Sprecher Dirk von der Heide rät zur gründlichen Prüfung: „Anhand des zugesandten Verlaufes sollte man Zeile für Zeile prüfen, ob alle Monate und Jahre aufgeführt wurden.“ Arbeitsjahre zählen ab dem ersten Beitrag, Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr. Fehlen Nachweise, helfen Landesschulämter oder Hochschulen weiter.

Selbst wenn der Rentenbescheid bereits eingetroffen ist, können Versicherte noch reagieren. „Darin wird aufgelistet, welche Zeiten in die Rentenberechnung eingeflossen sind, und wenn etwas auffällt, was man vergessen hat, kann man immer noch binnen vier Wochen Widerspruch einlegen und Belege nachreichen“, betont Bückmann. Wer Unstimmigkeiten entdeckt, sollte also handeln.

Kindererziehungszeiten: Millionen Eltern lassen Geld liegen

Besonders häufig verschenken Versicherte Rentenpunkte bei den Kindererziehungszeiten. Die DRV behandelt Eltern so, als hätten sie während der Erziehungsphase Beiträge auf Basis des Durchschnittsverdienstes eingezahlt. Für nach 1992 geborene Kinder werden bis zu 36 Monate angerechnet.

Mit der Mütterrente III, die ab Januar 2027 greift, gilt dies auch für vor 1992 geborene Kinder – bislang waren es maximal 30 Monate. Zusätzlich können bis zu zehn Jahre Kinderberücksichtigungszeiten geltend gemacht werden. Der Antrag erfolgt über das Formular V0800 der DRV.

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Abzüge beachten: Was von der Bruttorente übrig bleibt

Die Rentenauskunft weist stets die Bruttorente aus. Davon gehen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab. Der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag liegt bei 14,6 Prozent plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag – Rentnerinnen und Rentner sowie die DRV teilen sich die Kosten zur Hälfte.

Den Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent tragen Ruheständlerinnen und Ruheständler hingegen allein. Hinzu kommen Steuern: Wer 2026 in Rente geht, muss 84 Prozent der Bezüge versteuern, sofern der Grundfreibetrag von 12.348 Euro überschritten wird. (Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, dpa, Deutsche Rentenversicherung) (kh/cln)