Hauskauf: Maklerprovision wird trotz Widerruf fällig
Vermittelt ein Makler ein Haus für Verkäufer und Käufer zugleich, behält er seinen Anspruch auf die Käuferprovision auch dann, wenn der Verkäufer seinen eigenen Maklervertrag widerruft. Dass der Makler den Widerruf selbst verschuldet hat, ändert daran nichts.
Ein Makler sollte in Berlin ein Reihenmittelhaus verkaufen, für das ein Erbbaurecht eingeräumt wurde. Dem Eigentümer gehört dann nur das Haus, nicht das Grundstück. Der Makler ließ sich von beiden Seiten je 3,57 Prozent des Kaufpreises versprechen. Schon sein Exposé wies die Käuferprovision deutlich aus. Der Interessent forderte es an, besichtigte das Haus und kaufte es später.
Widerruf des Verkäufers befreit den Käufer nicht von Maklerprovision
Die verkaufende Erbengemeinschaft widerrief jedoch ihren Maklervertrag. Das Kammergericht wies die Klage des Maklers gegen den Käufer auf Zahlung der Provision daraufhin ab: Der Makler habe den Ausfall selbst verursacht.
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Das Gesetz verlangt beim Verkauf eines Einfamilienhauses nur, dass sich beide Seiten in gleicher Höhe verpflichten. Genau das war hier geschehen. Zunächst stellte das Gericht fest, dass es sich auch bei einem Einfamilienhaus, das auf Grundlage eines Erbbaurechts errichtet worden ist, ebenfalls um ein Einfamilienhaus im Sinne des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes handele, wonach die Maklerprovision von Käufer und Verkäufer hälftig zu tragen ist.
Verzichtet der Makler später gegenüber einer Seite auf sein Honorar, wirkt das auch für die andere. Ein Widerruf ist aber kein Verzicht: Er geht nicht vom Makler aus, sondern von dessen Kunden.
Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Der Gesetzgeber hatte solche Fälle im Blick und hat gerade keinen vollständigen Verlust der Provision angeordnet. Käufer sollten also nicht darauf setzen, dass Versäumnisse des Maklers gegenüber der Verkäuferseite ihre eigene Zahlungspflicht entfallen lassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2026, Aktenzeichen I ZR 223/25).
Nils Flaßhoff ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Bethge in Hannover.